Die Beschwerde ist zulässig und weitgehend begründet.
1. Das AG hat in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht eine Grundgebühr nach Nr. 5100 VV in Höhe von 85,00 EUR angesetzt. Die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV entsteht nämlich dann nicht, wenn in einem vorangegangenen Strafverfahren die Gebühr nach Nr. 4100 VV entstanden ist (vgl. Anm. Abs. 2 zu Nr. 5100 VV).
Dies ist hier der Fall. Denn der Verteidiger hat seine Verteidigungsanzeige erhoben bzw. das Akteneinsichtsgesuch zu einem Zeitpunkt gestellt, als gegen den Betroffenen das Verfahren noch als strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis geführt worden ist. Angesichts dessen ist auch von der in Nr. 4100 VV niedergelegten Rahmengebühr auszugehen und deshalb die vom Verteidiger in Ansatz gebrachte Mittelgebühr in Höhe von 165,00 EUR angemessen.
2. Darüber hinaus ist für das vorbereitende Verfahren dem Verteidiger eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4104 VV zuzubilligen. Mit der Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV wird nämlich lediglich die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall abgegolten, wie etwa das erste Gespräch mit dem Mandanten (vgl. Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV Rn 22; Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, Nr. 4100 VV Rn 9). Auch vorbereitende Tätigkeiten, wie z.B. ein Akteneinsichtsgesuch werden von der Grundgebühr erfasst (Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV Rn 23). Entfaltet der Verteidiger hingegen darüber hinaus gehende Tätigkeiten, so werden diese mit der jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten (Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG Nr. 4100 VV Rn 10). Dazu gehört die gesamte Verteidigertätigkeit, jede Einreichung eines Schriftsatzes oder eine Erklärung oder eine Besprechung mit dem Beschuldigten (Hartmann, KostG, Nr. 4104 VV Rn 5).
Dies ist vorliegend ebenfalls gegeben: In dem Schriftsatz vom 22.7.2010, mit dem Akteneinsicht begehrt worden ist, hat sich der Verteidiger zugleich auch zur Sache eingelassen, indem er den strafrechtlichen Vorwurf als unbegründet zurückgewiesen hat. Sein Mandant habe nichts von der fehlenden Fahrerlaubnis seines Mitarbeiters gewusst und hätte auch keinen Anlass gehabt, diese gezielt zu überprüfen. Die Abgabe einer Einlassung zur Sache setzt aber wiederum voraus, dass notwendigerweise eine eingehende Sachverhaltserörterung mit dem Mandanten sowie die Festlegung der Verteidigungsstrategie vorangegangen sein muss. Dies ist jedoch nicht mehr nur Einarbeitung in den Rechtsfall. Vielmehr baut das Einlassungsverhalten auf einer durchgeführten Einarbeitung auf, so dass dies bereits mit der Verfahrensgebühr abzugelten ist, zumal – wie hier – in Zweifelsfällen – die Verfahrensgebühr immer auch neben der Grundgebühr entsteht (Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, Nr. 4100 VV Rn 10).
Die von der Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme in Ansatz gebrachte Entscheidung des LG Osnabrück (Beschl. v. 28.8.2006 – 2 Qs 69/06) steht dem nicht entgegen, da der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt eine völlig andere Konstellation betraf: Dort hatte sich der Verteidiger gerade noch nicht zur Sache eingelassen, sondern lediglich Akteneinsicht beantragt.
Vor diesem Hintergrund steht dem Verteidiger gem. Nr. 4104 VV eine angemessene Mittelgebühr in Höhe von 140,00 EUR zu.
3. Darüber hinaus ist – wie vom Verteidiger beantragt – die Zusatzgebühr gem. Nr. 4141 VV mit der angemessenen Mittelgebühr in Höhe von 140,00 EUR festzusetzen. Das Verfahren ist von der Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit gem. § 153 Abs. 1 StPO endgültig eingestellt worden. Zudem hat der Verteidiger durch seine für den Mandanten abgegebene Einlassung eine zur Förderung der Einstellung geeigneten Tätigkeit erbracht (vgl. Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, Nr. 4141 VV Rn 6 unter Hinweis auf BGH DAR 2009, 56). Ob und inwiefern dieses Einlassungsverhalten für die Einstellung des Verfahrens tatsächlich förderlich gewesen ist, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Denn die Mitwirkung des Verteidigers muss nicht ursächlich für die Einstellung sein (Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, Nr. 4141 VV Rn 10). Die zusätzliche Gebühr gem. Nr. 4141 VV entsteht auch dann, wenn das Strafverfahren – wie hier – eingestellt und anschließend gem. § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde zwecks Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgegeben wird (Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, Nr. 4141 VV Rn 16 m. w. Nachw.).
4. Zudem ist die Terminsgebühr gem. Nr. 5110 VV in Höhe der gem. § 14 RVG nicht unbil-ligen Mittelgebühr in Höhe von 215,00 EUR anzusetzen. Die Kammer verkennt zwar nicht, dass der Hauptverhandlungstermin lediglich 25 Minuten dauerte und nur ein einziger Zeuge vernommen wurde. Angesichts der Tatsache jedoch, dass die zuständige Amtsrichterin im Vorfeld sowie auch im Termin dem Betroffenen jeweils ungünstige Hinweise erteilt hat (keine Erfolgsaussicht des Einspruchs; Erhöhung des Bußgeldes auf 180,00 EUR) erscheint die Tätigkeit des Verteidigers, gleichwohl einen Freispruch zu erreichen, auch als eine (noch) durchschnittliche Tätigkeit die mit der Mittelgebühr...