Der Beklagte ist von der Klägerin auf Zahlung von 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen worden. Das LG hatte dem Beklagten Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Antragstellerin bewilligt.

Die Antragstellerin hat die Festsetzung einer aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung von 828,60 EUR nach einem Streitwert von 10.000,00 EUR beantragt. In diesem Betrag enthalten ist unter anderem eine 1,3-Verfahrensgebühr in Höhe von 314,60 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Antragstellerin hat angegeben, für die außergerichtliche Vertretung des Beklagten in derselben Angelegenheit eine Geschäftsgebühr erhalten zu haben. Die Festsetzungsbeamtin des LG hat die aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung auf 641,41 EUR festgesetzt und den darüber hinausgehenden Antrag mit der Begründung abgewiesen, die Geschäftsgebühr sei zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

Auf die dagegen gerichtete Erinnerung der Antragstellerin hat das LG die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Dagegen richtet sich die – vom LG zugelassene – Beschwerde der Staatskasse, die keinen Erfolg hatte.

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