Der Klägervertreter kann nicht Festsetzung der Umsatzsteuer auf die verauslagten Gebühren für die Einholung des Gewerberegisterauszuges gem. § 104 Abs. 2 ZPO i.V.m. Vorbm. 7 Abs. 1 u. Nr. 7008 VV verlangen. Denn diese Gebühr ist als durchlaufender Posten gem. § 10 Abs. 1 S. 5 UStG nicht steuerbar, da der Klägervertreter die Gebühren nach den Umständen der Auszugserteilung im Namen und auf Rechnung der Klägerin verauslagt hat.
Der Prozessbevollmächtigte kann gem. §§ 675, 670 BGB Ersatz seiner Auslagen verlangen. Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen diese Auslagen dann der Umsatzsteuer, wenn sie eine Leistung des Anwalts darstellen, die dieser im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Nach S. 2 dieser Vorschrift entfällt die Steuerbarkeit hierbei nicht, wenn der Umsatz aufgrund von gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird. Gem. § 10 Abs. 1 S. 5 UStG sind Auslagen als durchlaufende Posten jedoch dann nicht steuerbar, soweit sie der Anwalt im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt. Auslagen des Anwalts für Gerichtskosten, Zeugengebühren etc. sind nicht steuerbar (BFH, Urt. v. 4.10.1984 – IV R 180/82; BFH, Beschl. v. 27.6.1996 – IV B 69/95). Auch wenn der Anwalt diese Auslagen nicht zunächst als Vorschuss vom Mandanten anfordert, sondern sie erst nach Beendigung des Mandats abrechnet, handelt er doch den Umständen nach gegenüber der Gerichtskasse auf fremde Rechnung (BFH, a.a.O.). So liegt der Fall auch hier.
Der Klägervertreter hat auch im Namen seiner Mandantin gehandelt. Zwar hat er im Anschreiben an das Gewerbeamt keine Bevollmächtigung erwähnt. Handeln in fremdem Namen ist bei der Einholung von gebührenpflichtigen Auskünften bei Behörden, die gegen Vorkasse erteilt werden, jedoch auch dann anzunehmen, wenn der Anwalt die Vertretung nicht ausdrücklich durch Vorlage einer Vollmacht bei der Behörde kenntlich macht. Insoweit ist die Verauslagung der Gebühr wie ein Bargeschäft des täglichen Lebens als "Geschäft für den, den es angeht" anzusehen. Insoweit ist für Rechtsanwälte eine Ausnahme vom Erfordernis des eindeutigen Auftretens im Namen des Mandanten anerkannt (BFH, Urt. v. 11.2.1999 – V R 47/98).
Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ist regelmäßig nach den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen zu beurteilen (FG Hamburg, Urt. v. 22.2.2006 – II 138/05). Die Leistungsbeziehung der Auskunft erteilenden Behörde besteht dabei allein zum Inhaber des berechtigten Interesses als Auskunftsberechtigtem, welcher in der Regel der Mandant des Anwalts ist, es sei denn, der Anwalt handelt in eigener Sache. In letzterem Fall würde jedoch ohnehin keine Umsatzsteuer anfallen.
Anders könnte der Fall dann liegen, wenn Gebühren für Auskünfte anfallen, die nur dem Anwalt Kraft seines Berufes erteilt werden, die also mit einer Leistung des Rechtsanwalts verknüpft sind. Dies betrifft z.B. die Akteneinsicht im Strafverfahren (§§ 406e, 475 Abs. 1 StPO). Die Einholung von öffentlichen Registerauskünften ist jedoch in der Regel jedem zugänglich, der ein berechtigtes Interesse daran hat (§ 14 Abs. 8 GewO; § 9 HGB; § 10 HRV; § 12 GBO). So auch im vorliegenden Fall.
Die Rechtspflegerin hat daher die vom Klägervertreter beantragte Umsatzsteuer auf die Gebühren für die Registerauskunft zu Recht abgesetzt.