VwGO §§ 147 Abs. 1 S. 1, 166 ZPO §§ 127 Abs. 2 S. 2, 569
Leitsatz
Für die Prozesskostenhilfebeschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt die zweiwöchige Frist des § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die einmonatige Beschwerdefrist des § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO findet keine Anwendung.
OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.5.2010 – 7 PA 36/10
1 Aus den Gründen
Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des VG hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.
Der Beschluss des VG ist dem Kläger – ausweislich der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde – am 10.4.2010 zugestellt worden. Die am 7.5.2010 bei dem VG eingegangene Beschwerdeschrift seiner Prozessbevollmächtigten wahrt die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO, auf die die Rechtsmittelbelehrung des VG zutreffend hinweist, nicht.
Deren Auffassung, auf die Prozesskostenhilfebeschwerde finde gem. § 166 VwGO die Vorschrift des § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO Anwendung, die eine Notfrist von einem Monat für die Beschwerdeeinlegung vorsieht und an § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO als Fristvorschrift für die zivilprozessuale sofortige Beschwerde anknüpft, ist nicht zu folgen. § 166 VwGO verweist auf die Bestimmungen der ZPO über die (Bewilligung der) Prozesskostenhilfe, erklärt von den Rechtsmittelvorschriften der ZPO aber allein § 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO für anwendbar. Dieser – durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.10.2001 (BGBl I S. 3987) in die VwGO eingefügten – singulären Verweisung auf eine einzelne Vorschrift der ZPO hätte es nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber von einer Anwendbarkeit der zivilprozessualen Regelungen für die sofortige Beschwerde auch auf die verwaltungsgerichtliche Prozesskostenhilfebeschwerde ausgegangen wäre (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 26.2.2004 – 12 E 1262/02, NVwZ-RR 2004, 544). § 166 VwGO kann daher nicht i.S. einer Vollverweisung auf die Vorschriften der ZPO über die sofortige Beschwerde interpretiert werden. Für das verwaltungsprozessuale Rechtsmittelrecht verbleibt es im Übrigen, d.h. jenseits der Anwendbarkeit des § 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, daher bei den Bestimmungen der §§ 146 ff. VwGO, insbesondere auch bei der Frist des § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO. Dieses Auslegungsergebnis entspricht der einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rspr. (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 21.8.2008 – 3 O 533/08; VGH München, Beschl. v. 3.4.2003 – 9 C 02.2916, BayVBl. 2003, 573; OVG Münster, a.a.O. und Beschl. v. 4.10.1982 – 17 B 506/82, OVGE MüLü 36, 164 ff.).