Die auf der Grundlage der Auslagentatbestände der Nrn. 7004, 7005 Nr. 3 und 7008 VV erfolgte Festsetzung der vorliegend streitgegenständlichen Auslagen i.H.v. insgesamt 148,90 EUR (Reisekosten i.H.v. 125,13 EUR – bestehend aus Bahnkosten i.H.v. 65,13 EUR und 60,00 EUR Abwesenheitsgeld – sowie die hierauf entfallende Umsatzsteuer) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens zu den Kosten des Verfahrens. § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO bestimmt weiter, dass Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten stets erstattungsfähig sind. Die VwGO kennt keine Einschränkung des Inhalts, dass Reisekosten eines nicht am Sitz des Gerichts tätigen oder wohnenden Rechtsanwalts nur erstattungsfähig sind, wenn seine Zuziehung notwendig ist. Die für den Zivilprozess insoweit in § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO getroffene Regelung findet über § 173 VwGO keine Anwendung. Der Gesetzgeber wollte die Beteiligten im Verwaltungsprozess bei der Wahl eines Rechtsanwalts ihres Vertrauens vielmehr freier stellen, um es ihnen zu erleichtern, einen im Verwaltungsrecht qualifizierten Anwalt zu finden, vgl. BT-Drucks 3/55 S. 48; vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 11.11.2007 – 9 KST 5.07, NJW 2007, 3656; OVG NRW, Beschl. v. 2.5.2005 – 6 E 372/05 und v. 5.5.2008 – 13 E 61/08; zuletzt BayVGH, Beschl. v. 24.2.2010 – 11 C 10.81; vgl. im Einzelnen: Olbertz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Loseblattsammlung (Stand: Februar 2010), § 162 Rn 35 ff., 50.
In Rspr. und Schrifttum wird überwiegend die Auffassung vertreten, aus dem Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO und des sich daraus ergebenden Grundsatzes der Kostenminimierung folge, dass ohne nähere Prüfung Reisekosten eines Rechtsanwalts nur dann voll zu erstatten seien, wenn dieser seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz oder Geschäftssitz seines Mandanten oder in dessen Nähe habe und anderenfalls der Nachweis zu erbringen sei, dass es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei, gerade diesen Anwalt zu beauftragen, vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.2.2010 – 11 C 10.81, a.a.O., und v. 27.7.2006 – 2 N 04.2476; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 1.11.2005 – 4 O 327/05; OVG Hamburg, 5.3.2007 – 3 So 5/06, NVwZ-RR 2007, 565; Neumann, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl. 2006, § 162 Rn 66 f.; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 15. Aufl. 2007, § 162 Rn 11.
Der Einzelrichter folgt dieser Auffassung nicht. Vielmehr ist angesichts des Wortlauts und der dargelegten Entstehungsgeschichte des § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO daran festzuhalten, dass Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes als Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten stets erstattungsfähig sind. Eine Ausnahme mag dieser Grundsatz erfahren bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten des Beteiligten, das objektiv nutzlos und nur dazu angetan ist, beim Gegner Kosten zu verursachen, oder bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den Grundsatz, im Rahmen des Verständigen die Kosten nach Möglichkeit gering zu halten, wobei diese Grenze bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes erst dann überschritten sein wird, wenn für die Entstehung der Kosten keine guten Gründe mehr vorliegen, vgl. zu den Einschränkungen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben: Neumann, a.a.O., § 162 Rn 58; Redeker/von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 14. Aufl. 2004, § 162 Rn 10, jeweils m. w. Nachw.
Mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung dürfen die Beteiligten eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens in den Grenzen von Treu und Glauben daher ohne kostenrechtliche Nachteile jeden beliebigen Anwalt in Deutschland mit der Prozessvertretung beauftragen, vgl. OVG NRW, Beschl. v. 2.5.2005 – 6 E 372/05, a.a.O.; (noch) offen gelassen vom OVG NRW, Beschl. v. 5.5.2008 – 13 E 61/08, a.a.O., sowie vom BVerwG, Beschl. v. 11.9.2007, a.a.O.