Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Freistellungsanspruch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 VVG).
Der Beklagte hat für die mit der Klage geltend gemachte Freistellung von einer zusätzlichen Gebühr gem. Nr. 5115 VV nicht einzustehen, da eine solche Gebühr vorliegend nicht entstanden ist.
Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 5115 VV entsteht nach Abs. 1 Nr. 1 der zugehörigen Anm., wenn das Ordnungswidrigkeitenverfahren von der Verwaltungsbehörde durch die anwaltliche Mitwirkung endgültig eingestellt wird. Nach Abs. 2 der Anm. entsteht die Gebühr allerdings dann nicht, wenn eine auf Mitwirkung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.
Vorliegend hat zwar die Bußgeldstelle dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei. Gleichwohl ist die streitgegenständliche Erledigungsgebühr nicht entstanden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das Verfahren durch eine anwaltliche Tätigkeit gefördert worden ist.
Mitwirkung i.S.d. Nr. 5115 VV bedeutet, dass der Rechtsanwalt durch seine Tätigkeit die endgültige Einstellung des Verfahrens zumindest gefördert haben muss (BGH, Urt. v. 20. 1. 2011 – IX ZR 123/10). Es genügt hierfür jede Tätigkeit, die zur Verfahrenserledigung geeignet ist. Eine besondere, nicht nur unwesentliche und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit ist nicht erforderlich (BGH a.a.O., m. w. Nachw.)
Dass der Prozessbevollmächtigte sich gegenüber der Behörde als Verteidiger bestellt und Akteneinsicht beantragt hat, genügt insoweit nicht, da es sich hierbei um neutrale anwaltliche Äußerungen handelt, die nicht geeignet sind, das Verfahren zu fördern (vgl. AG Hannover, Beschl. v. 1.9.2005 – 514 C 11137/05).
Auch der Umstand, dass der Verteidiger in demselben Schreiben, in dem er sich bestellt und Akteneinsicht beantragt hat, einen Einstellungsantrag nach § 47 OWiG gestellt hat, genügt nicht, um eine Mitwirkungshandlung i.S.d. Nr. 5115 VV anzunehmen. Denn dieser Einstellungsantrag erfolgte ohne jede Begründung (vgl. AG Viechtach, Beschl. v. 18.1.2006 – 7 II OWi 2906) und zu einem Zeitpunkt, zu dem der Verteidiger noch nicht einmal Akteneinsicht genommen hatte.
Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, ihm sei von seinem Prozessbevollmächtigten geraten worden, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, kann in einem solchen Rat zum sogenannten gezielten Schweigen zwar grundsätzlich eine – den Gebührentatbestand der Nr. 5115 VV auslösende – Mitwirkungshandlung liegen. Nach höchstrichterlicher Rspr., der sich das erkennende Gericht anschließt, kann dies der Fall sein, wenn der Verteidiger seinem Mandanten im Bußgeldverfahren rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen und er die entsprechende Entschließung seines Mandanten der Verwaltungsbehörde mitteilt (BGH a.a.O., m. w. Nachw.; AG Charlottenburg AGS 2007, 309).
Vorliegend hat der Kläger zwar – ohne dass dies von der Beklagten erheblich bestritten worden ist – substantiiert vorgelegt, dass ihm sein Verteidiger dazu geraten hat, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen und zudem gegen ihn erhobene Vorwurf zu schweigen. Dieser Entschluss wurde der zuständigen Behörde jedoch – weder durch den Kläger noch durch seinen Verteidiger – zu irgendeinem Zeitpunkt mitgeteilt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine solche Mitteilung aber Voraussetzung dafür, dass eine Mitwirkungshandlung i.S.d. Nr. 5115 VV vorliegt. Denn nur nach einer solchen Mitteilung weiß die Behörde, dass sie einen Bußgeldbescheid nicht auf die Einlassung eines Betroffenen stützen kann, sondern sich darüber klar werden muss, ob die übrigen Beweismittel für eine Ahndung ausreichen. Kommt sie sodann zu dem Ergebnis, dass die übrigen Beweismittel nicht ausreichen und stellt sie deshalb das Verfahren ein, hat die Tätigkeit des Verteidigers diese Art der Verfahrenserledigung objektiv gefördert (BGH a.a.O.).
Soweit der Kläger geltend macht, im vorliegenden Fall sei eine gesonderte Mitteilung, es werde von dem Schweigerecht Gebrauch gemacht, jedenfalls deshalb entbehrlich gewesen, weil die Verwaltungsbehörde bereits aus den sonstigen Umständen habe schließen müssen, der Kläger werde sich weiter zur Sache einlassen, kann dem nicht gefolgt werden. Eine solche Situation vermag das Gericht hier nicht zu erkennen. Insbesondere aus dem Umstand, dass der Verteidiger des Klägers beantragt hat, das Verfahren des Klägers gem. § 47 OWiG einzustellen, musste die Behörde nicht zwingend schließen, der Kläger werde sich nicht mehr zur Sache äußern. Denn zum einen war dieser Einstellungsantrag nicht weiter erläutert, und zum anderen erfolgte er zeitgleich mit der Verteidigerbestellung und dem Akteneinsichtsgesuch. In einer solchen Konstellation kann die Behörde gerade nicht sicher davon ausgehen, dass sich der Beschuldigte nicht weiter zur Sache einlassen wird. Vielmehr darf die Behörde ebenso gut damit rechnen, der Beschuldigte wer...