Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden nach § 93a Abs. 2 Buchst. b) i.V.m. § 93b S. 1 BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihnen gem. § 93c Abs. 1 S. 1 BVerfGG statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 S. 1 BVerfGG liegen vor.
1. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht dadurch entfallen, dass der neu eingefügte zweite Hs. der Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 2503 VV während der Verfassungsbeschwerdeverfahren in Kraft getreten ist und seither eine Anrechnung der Beratungshilfe-Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV nicht mehr erfolgt. Da diese Neuregelung erst in Kraft getreten ist, nachdem der angegriffene Beschluss formell rechtskräftig geworden ist und eine rückwirkende Anwendung der Neuregelung auf bereits abgeschlossene Verfahren nicht vorgesehen ist, kann der Beschwerdeführer sein Begehren nur durch einen Erfolg in den beiden Verfassungsbeschwerdeverfahren erreichen.
2. Die Verfassungsbeschwerden sind auch offensichtlich begründet.
Durch Anwendung der Anrechnungsregelung aus Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 2503 VV a.F. auf die reduzierte Verfahrensgebühr der Nr. 3103 VV hat das Fachgericht die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers in unverhältnismäßiger Weise beschränkt und damit dessen Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.
a) Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, einen Beruf auszuüben, ist untrennbar mit der Freiheit verbunden, eine angemessene Vergütung zu fordern. Gesetzliche Vergütungsregelungen sind daher am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Nichts anderes gilt für gerichtliche Entscheidungen, die auf Vergütungsregelungen beruhen (vgl. BVerfGE 88, 145 <159>; 101, 331 <347>; BVerfGK 6, 130 <132 f.>). Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird, und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan ist (vgl. BVerfGE 83, 1 <16>; 101, 331 <347>). Bei der Auslegung und Anwendung eines Gesetzes haben auch die Fachgerichte Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts zu beachten; das Ergebnis der von ihnen vorgenommenen Auslegung der Norm darf insbesondere nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führen (vgl. BVerfGE 85, 248 <258>). Soweit – wie hier – eine Vergütungsregelung auszulegen ist, kann ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dann vorliegen, wenn an sich vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls, auf die bereits eine zumutbare Kürzung der anwaltlichen Vergütung gestützt wurde, nochmals herangezogen werden, um weitere Kürzungen desselben Honoraranspruchs zu begründen (vgl. BVerfGK 6, 130 <133 f.>; 10, 319 <322>; 10, 322 <325>; 14, 534 <538>).
b) Nach diesen Grundsätzen führt die Anrechnung der Hälfte der Beratungshilfe-Geschäftsgebühr gem. Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 2503 VV a.F. auf die bereits nach Nr. 3103 VV reduzierte Verfahrensgebühr zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte freie Berufsausübung des Beschwerdeführers.
aa) Die teilweise Anrechnung lässt sich nicht mit einem typischerweise verminderten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts rechtfertigen. Zwar führt es zu Arbeitserleichterungen, denen durch Kürzungen der Vergütung Rechnung getragen werden kann, wenn ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit sowohl vorgerichtlich als auch gerichtlich tätig geworden ist. Auf dieser Erwägung beruht etwa die Anrechnungsregelung für die Geschäftsgebühren in Vorbem. 3 Abs. 4 VV (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 209), die allerdings für Betragsrahmengebühren in sozialgerichtlichen Verfahren und damit auch in den vorliegenden Fällen schon dem Wortlaut nach nicht einschlägig ist. Für diese Gebühren trägt das gesetzliche Vergütungsverzeichnis den Synergieeffekten aufgrund der Vorbefassung des Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren dadurch Rechnung, dass der Gebührenrahmen der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV durch die spezielle Regelung in Nr. 3103 VV von 40,00 EUR bis 460,00 EUR auf nur noch 20,00 EUR bis 320,00 EUR deutlich reduziert wird (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 212).
Dass der Beschwerdeführer in den vorgerichtlichen Verfahren im Rahmen der Beratungshilfe tätig war, rechtfertigt keine weitere Reduzierung der Verfahrensgebühren. Die aufgrund der Vorbefassung entstehenden Synergieeffekte sind bereits durch den geringeren Gebührenrahmen nach Nr. 3103 VV berücksichtigt. Durch das Tätigwerden des Rechtsanwalts im Rahmen der Beratungshilfe erfahren sie keine Verstärkung, die eine nochmalige Honorarkürzung begründen könnte; vielmehr bleibt der Arbeitsaufwand im Vergleich zu dem vom Auftraggeber selbst finanzierten Mandat unverändert.
bb) Auch andere Gemeinwohlbelange konnten eine Anrechnung der Beratungshilfe-Geschäftsgebühr gem. Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 2503 VV a.F....