Zutreffend ist die Entscheidung insoweit, dass die bisherige Regelung zur Anrechnung der Beratungshilfegeschäftsgebühr in Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV verfassungswidrig war.
Der Entscheidung kann allerdings weder insoweit gefolgt werden, als das BVerfG gegen die Alternativlösung, zwar anzurechnen, dafür aber den vollen Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV heranzuziehen, Bedenken hat, noch insoweit als es gegen die derzeitige gesetzliche Regelung keine Bedenken erhebt.
Nach der früheren Regelung konnte der Anwalt bei Ansatz der Mittelgebühren zu folgendem Netto-Gebührenaufkommen gelangen:
Beratungshilfegebühr, Nr. 2503 VV |
70,00 EUR |
Verfahrensgebühr, Nrn. 3102, 3103 VV |
170,00 EUR |
gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV anzurechnen |
– 35,00 EUR |
Gesamt |
205,00 EUR |
Nach der jetzigen Regelung kommt der Anwalt bei Ansatz einer Mittelgebühr auf ein Gebührenaufkommen in Höhe von
Beratungshilfegebühr, Nr. 2503 VV |
70,00 EUR |
Verfahrensgebühr, Nrn. 3102, 3103 VV |
170,00 EUR |
Gesamt |
240,00 EUR |
War der Anwalt dagegen im Widerspruchsverfahren gar nicht tätig, erhält er eine Mittelgebühr in Höhe von
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
250,00 EUR |
Ein Anwalt, der zusätzlich also noch das Widerspruchsverfahren bearbeitet, erhält dafür 10,00 EUR weniger.
Auch bei den Höchstgebühren ergibt sich eine Ungleichbehandlung. Während der vorbefasste Anwalt nach der Neuregelung für das Widerspruchsverfahren und das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren maximal Gebühren in Höhe von (70,00 EUR + 320,00 EUR =) 390,00 EUR erhalten kann, steht dem Anwalt, der im Widerspruchsverfahren nicht tätig war, dagegen ein Gebührenrahmen bis 460,00 EUR zu.
Daher ist meines Erachtens die derzeitige Regelung immer noch nicht verfassungskonform.
Der Gesetzgeber hat dies auch erkannt und will im Rahmen der beabsichtigten Änderungen durch das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz die ermäßigten Gebührenrahmen nach Nr. 3103 und 2401 VV fallen lassen. Statt dessen ist beabsichtigt, auch in sozialrechtlichen Angelegenheiten - ebenso wie bei der Abrechnung nach Wertgebühren - eine Gebührenanrechnung einzuführen.
Norbert Schneider