Vertragliche Fälligkeitsvereinbarungen sind grundsätzlich möglich.

Das gilt auch dann, wenn die gesetzliche Vergütung geschuldet ist. Es handelt sich insoweit nämlich nicht um eine Vergütungsvereinbarung, da alleine durch die Verlegung der Fälligkeit noch keine abweichende Vergütung ausbedungen wird.[1]

Fälligkeitsvereinbarungen im Rahmen von Vergütungsvereinbarungen nach § 3a RVG müssen daher erst Recht zulässig sein.

Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) könnten zwar einschränkend § 305c Abs. 2 BGB (Überraschende und mehrdeutige Klauseln) und die §§ 306 und 307 (Inhaltskontrolle) bis 309 BGB (Klauselverbote) sowie Artikel 46b EGBGB (Verbraucherschutz) auf vorformulierte Vertragsbedingungen Anwendung finden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Da es sich bei der Vereinbarung über die sofortige Fälligkeit der Vergütung jedenfalls um eine solche handelt, die den nach dem bürgerlichen Recht maßgeblichen Grundsatz widerspiegelt, ist nicht davon auszugehen, dass eine solche Reglung einen Verstoß gegen § 305c Abs. 2 BGB darstellt. Anders liegen kann der Fall dann, wenn der Vereinbarung der sofortigen Fälligkeit ein Erbringen der anwaltlichen Tätigkeit erst nach erheblichem Zeitablauf gegenübersteht. In diesem Fall kann eine unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers angenommen werden, wobei ungeachtet dessen eine Fälligkeitsvereinbarung abweichend von § 8 RVG wegen § 271 BGB immer zulässig sein dürfte.

Rechtsanwältin und FAFamR Lotte Thiel, Koblenz

AGS 12/2013, S. 573

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