Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde statthaft (§ 76 Abs. 2 FamFG, § 567 Abs. 1 ZPO, § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO; im Einzelnen Demharter, GBO, 28. Aufl. § 1 Rn 44; § 71 Rn 56). Über das Rechtsmittel zu entscheiden hat nach § 76 Abs. 2 FamFG, § 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter des Senats.
Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben (§ 569 Abs. 2 S. 1, § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO); der Streitwert der Hauptsache übersteigt den Betrag von 600,00 EUR (§ 511 Abs. 2 Nr. 1, § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO).
In der Sache tritt der erkennende Einzelrichter der Auffassung der Oberlandesgerichte Zweibrücken (v. 20.5.2010 – 3 W 82/10), Stuttgart (v. 30.8.2010 – 8 W 354/10) und des KG (v. 7.6.2012 – 1 W 94/12, Rpfleger 2012, 552) bei, wonach im Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe regelmäßig auch die Anwaltsbeiordnung – zumal in Unterhaltssachen – in Betracht kommt. Denn es handelt sich um keine einfache Rechtsmaterie; die Möglichkeit, den Antrag auch selbst formlos, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Rechtsantragsstelle, zu stellen, ändert daran nichts. Die gegenteilige Ansicht der Oberlandesgerichte Schleswig (v. 14.4.2010 – 2 W 52/10, Rpfleger 2010, 492) u. Hamm (v. 17.6.2011 – 15 W 650/10) überzeugt nicht.
Dass die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse der Gläubigerin einer sachkundigen Unterstützung bedürfen, ist nach den zu den Akten gegebenen Unterlagen für den erkennenden Richter nicht zweifelhaft. Zudem ist die Sach- und Rechtslage bei der konkreten Vollstreckungsmaßnahme als so schwierig zu beurteilen, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (vgl. § 78 Abs. 2 FamFG). Der Senat verweist dazu insbesondere auf die Ausführungen des KG (Rpfleger 2012, 552). So erschließt sich etwa die Höhe der zu beantragenden Zwangshypothek nicht ohne weitere – wenn hier auch verhältnismäßig einfache – Rechenoperation aus dem Unterhaltstitel selbst, welcher einen Vergleich über nachehelichen monatlichen Unterhalt beinhaltet. Bei dem Haftungsobjekt handelt es sich um einen Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung, der dem Schuldner und der Gläubigerin selbst je zur Hälfte gehört. Schon dies erfordert die Einhaltung strenger Formalien bei der Antragstellung (§ 13 Abs. 1 S. 1 GBO, § 867 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. ZPO). Darüber hinaus stand, jedenfalls zunächst, die Frage im Raum, ein weiteres Grundstück des Schuldners mit der Zwangshypothek zu belasten. Dies erfordert wegen des Verbots der Gesamthypothek, dass der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke verteilt wird (§ 867 Abs. 2 ZPO). Auch wenn die Rechtsantragsstelle dazu – sachgerechte – Hilfe geben kann, kommt es in diesem Zusammenhang auch auf eine fachkundige und unabhängige Beratung an, weil die Verteilungsproblematik – bzw. der Verzicht, ein weiteres Grundstück mitzubelasten – im Hinblick auf die weitere Vollstreckung nicht ohne Weiteres überblickt werden kann. Auch wegen der mit einem etwaigen Rangverlust verbundenen Gefahren bei verfehlter Antragstellung ist es hier geboten, der Beteiligten einen Rechtsanwalt beizuordnen. Ein bemittelter Beteiligter hätte bei dieser Sachlage vernünftiger Weise ebenfalls einen Rechtsanwalt mit seiner Interessenwahrnehmung beauftragt (vgl. OLG Zweibrücken v. 20.5.2010 m.w.Nachw.).
AGS 12/2013, S. 591 - 592