1. Die gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Zulässigkeitsvoraussetzung der Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr. (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erfüllt. Der angefochtene Beschluss beschränkt das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes bezüglich des Zugangs zur Berufungsinstanz in einer nicht zu rechtfertigenden Weise (vgl. BGH, Beschl. v. 12.7.2007 – V ZB 36/07, NJW-RR 2007, 1384; Beschl. v. 4.4.2012 – IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 [= AGS 2012, 297]).
2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
a) Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR nicht übersteige. Unabhängig vom Streitwert der Hauptsache richte sich der Wert der Beschwer nach der tatsächlichen Beeinträchtigung, die die Beklagte als Berufungsklägerin durch die Verurteilung zur Unterlassung erleide. Da die Parteien sich darüber einig seien, dass die ausgeurteilte Unterlassungspflicht als solche bestehe und sich der Streit lediglich um die Frage einer in der Vergangenheit begangenen Pflichtverletzung drehe, sei die Beklagte durch die Verurteilung zur Unterlassung selbst nicht beeinträchtigt. Eine zusätzliche Beschwer ergebe sich auch weder aus einer weitergehenden Rechtskraftwirkung des angefochtenen Urteils noch aus der Verurteilung zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Daher könne der Wert der Beschwer insgesamt nur auf den Mindestwert von bis zu 300,00 EUR festgesetzt werden.
b) Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
aa) Gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung gegen ein Urteil, in dem das Gericht erster Instanz – wie im Streitfall – die Berufung nicht zugelassen hat, nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt. Nach § 2 ZPO i.V.m. § 3 ZPO wird der Wert des Beschwerdegegenstands vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.
Bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstands gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist auf das Interesse des Rechtsmittelklägers abzustellen, seine erstinstanzliche Verurteilung zu beseitigen. Die Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei richtet sich danach, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2013 – I ZR 174/11, WRP 2013, 1364 m.w.Nachw. – Beschwer des Unterlassungsschuldners).
bb) Mit diesen Grundsätzen steht die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht nicht in Einklang. Die Erwägung des Berufungsgerichts, es sei danach zu unterscheiden, ob die Parteien auch über das Bestehen einer Unterlassungspflicht oder aber nur über eine bereits erfolgte Verletzung einer solchen Pflicht stritten, ist von Rechtsfehlern beeinflusst. Eine solche differenzierende Betrachtungsweise vermengt, worauf der BGH inzwischen in seinem nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangenen Urt. v. 24.1.2013 – I ZR 174/11, a.a.O. zutreffend hingewiesen hat, die Frage nach der Reichweite des vom erstinstanzlichen Gericht ausgesprochenen Unterlassungsgebots und der damit verbundenen Nachteile für den beklagten Unterlassungsschuldner mit der Frage, aus welchen Gründen das erstinstanzliche Urteil mit der Berufung angegriffen wird. Ihr steht entgegen, dass sich die Rechtsmittelbeschwer des Beklagten – anders als die Beschwer des Klägers – nicht formell nach dem Umfang seines Prozessverhaltens richtet, sondern materiell danach, ob die Entscheidung seine Rechtsposition beeinträchtigt oder seinen Pflichtenkreis erweitert. Für die Beschwer des Beklagten reicht es aus, dass die angefochtene Entscheidung ihrem Inhalt nach für ihn nachteilig ist; es kommt nicht darauf an, in welcher Weise er zu dem Klagevorbringen Stellung genommen hat. Für die Frage der Beschwer i.S.d. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist bei einer Unterlassungsverurteilung der Umfang des vom Schuldner zu erfüllenden Unterlassungsanspruchs, also die Einschränkung seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit infolge der Unterlassungsverurteilung maßgebend. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
c) Der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluss kann somit, da sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. § 577 Abs. 3 ZPO), keinen Bestand haben. Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Das Berufungsgericht wird im Rahmen der Ermessensentscheidung nach §§ 2, 3 ZPO die für den Wert des Beschwerdegegenstands relevante Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit der Beklagten infolge der Unterlassungsverurteilung zu bewerten haben. Es spricht unter Berücksichtigung der Festsetzung des Gegenstandswerts durch das LG auf 50.000,00 EUR, die der Wertangabe der Kläge...