Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu.
Dem Beklagten steht ein aus §§ 1, 2 b) … ARB 2000 resultierender Anspruch auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten zu.
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestands in § 3 Abs. 5 ARB 2000 vorliegen.
Die Klägerin ist jedoch gehindert, sich auf diesen Ausschlusstatbestand zu berufen. Die von ihr erklärten Deckungsschutzzusagen stellen deklaratorische Schuldanerkenntnisse dar, die ihr solche Einwendungen und Einreden abschneiden, welche ihr zum Zeitpunkt der Erklärung bekannt waren oder mit denen sie zumindest rechnete (vgl. OLG Düsseldorf 26.6.2001 – 4 U 205/00.; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., ARB 1975 § 17 Rn 14 m.w.N. sowie grundsätzlich Ensthaler-Schmidt, HGB, 7. Aufl., § 350 Rn 7).
Der Klägerin waren in diesem Sinne bei ihren Kostendeckungszusagen für die außergerichtliche und später erst- sowie zweitinstanzliche Verteidigung gegen die außerordentliche Kündigung die vom Arbeitgeber des Klägers erhobenen Vorwürfe bekannt.
Der Umstand, dass die Klägerin bei Erteilung ihrer Deckungsschutzzusagen auf die Vorschrift des § 3 Abs. 5 ARB 2000 hingewiesen und den wesentlichen Regelungsgehalt dieser Vorschrift zusätzlich erläutert hat, führt nicht zur Kondizierbarkeit der von ihr abgegebenen deklaratorischen Schuldanerkenntnisse.
Zwar ist hierin ein echter Vorbehalt in dem Sinne zu verstehen, dass die Klägerin ihre Kostenschutzzusagen widerrufen werde, falls sich im Verlauf des Kündigungsschutzverfahrens herausstellen sollte, dass der Kläger die ihm von seinem Arbeitgeber vorgeworfenen Verfehlungen tatsächlich in einer Weise begangen haben sollte, die die Kündigung als rechtmäßig erscheinen ließe.
Vom Horizont eines objektiven Erklärungsempfängers in der Rolle des Versicherungsnehmers kann diese Erklärung aber nur so verstanden werden, dass ein solcher Widerruf allein für den Fall in Betracht gezogen werden soll, dass sich weitere tatsächliche Umstände offenbaren, die der Klägerin nicht schon zu diesem Zeitpunkt bekannt waren. Dass derartige die Pflichtverletzungen des Beklagten vereinzelnde Tatsachen erst später im Kündigungsschutzverfahren vorgetragen worden wären, behauptet die insoweit darlegungsbelastete Klägerin jedoch nicht.
Somit stellt sich die Sachlage bei rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens genau so dar, wie es schon zum Zeitpunkt der Deckungsschutzzusagen der Fall war. Aufgrund des mit der Abgabe der betreffenden deklaratorischen Schuldanerkenntnisse verbundenen Einwendungsverzichts kann sich die Klägerin deshalb nicht darauf berufen, der Beklagte habe den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt.
Anderenfalls wäre die Kostendeckungszusage aus der Sicht des Versicherungsnehmers als weitgehend wertlos anzusehen, weil sie ihn von den Prozesskosten nur in dem Falle des eigenen Obsiegens freistellte. Auch wenn dieser Umstand den Bestand einer Rechtsschutzversicherung im Hinblick darauf, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszugs gem. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG eine Kostenerstattung nicht stattfindet, nicht sinnentleert, entspricht eine solche Regulierungspraxis nicht der berechtigten Erwartungshaltung eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Dieser geht vielmehr davon aus, dass eine in Kenntnis des Streitstoffs erteilte Kostendeckungszusage nicht automatisch widerrufen wird, wenn der Prozess verloren geht.
Es entspricht auch gerade dem Sinn und Zweck einer solchen Versicherung, dass dem Versicherungsnehmer das eben hiermit verbundene Kostenrisiko abgenommen wird. Der Klägerin war vorliegend aufgrund der durch den Beklagten erfolgten Information die Möglichkeit bewusst, dass die außerordentliche Kündigung auf der Grundlage des ihr bekannten Sachverhalts von den entscheidenden Gerichten rechtskräftig als rechtmäßig beurteilt werden würde. Dieses Risiko zu tragen, stellt die im Rahmen des Versicherungsvertrags von ihr zu erbringende Leistung dar.
Wenn sie hierzu nicht bereit gewesen wäre, hätte es ihr freigestanden, die Erteilung einer Kostendeckungszusage zu verweigern.
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Täterschaft des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Deckungsschutzzusage noch völlig ungeklärt gewesen wäre (so etwa bei der Entscheidung des OLG Hamm v. 16.10.1985 – 20 W 28/85). So liegt es hier aber nicht.