Die gem. § 766 Abs. 2 ZPO zulässige Erinnerung hat auch in der Sache Erfolg. Zu Recht wendet sich die Gläubigerin mit der Erinnerung dagegen, dass der Gerichtsvollzieher bei der Durchführung des Zwangsvollstreckungsauftrages v. 24.11.2011 die Anwaltskosten für diesen Auftrag in Höhe von 12,00 EUR in Abzug bringt. Entgegen der Auffassung des Gerichtsvollziehers stellen der streitgegenständliche Zwangsvollstreckungsauftrag v. 24.11.2011 und der erste Zwangsvollstreckungsauftrag vom 1.3.2011 verschiedene Angelegenheiten i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG dar. Denn der Zwangsvollstreckungsauftrag vom 1.3.2011 ist von der Gläubigerin mit Schriftsatz vom 28.3.2011 zurückgenommen worden. Der zweite Zwangsvollstreckungsauftrag vom 24.11.2011 stellt deshalb eine neue Angelegenheit dar, für den auch Anwaltskosten in Ansatz zu bringen und zu vollstrecken sind.

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