Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen die Voraussetzungen einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten im Streitfall vor, was sich durch Auslegung des gerichtlichen Vergleichs ergibt.
1. Zwar wurde im Vergleich – neben der Zahlungsverpflichtung als Gesamtschuldner – eine weitere Gesamtschuldnerhaftung für die Kosten nicht ausdrücklich geregelt, sondern nur vereinbart, dass die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu tragen haben. Hieraus folgt jedoch nicht ohne weiteres, dass die Beklagten für die Kostenerstattung nur nach Kopfteilen haften (so Teile der Lit.: Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO, 5. Aufl., § 100 Rn 3; Schneider NJW-Spezial 2013, 155 "Gesamtschuldnerische Haftung bei Vergleich").
a) Nach § 98 ZPO sind die Kosten eines Vergleichs wie auch diejenigen des Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien eine vorrangige Vereinbarung über die Kosten getroffen haben (§ 98 Abs. 1, 2. Hs ZPO). Denn die Verteilung der Kosten eines Rechtsstreits steht zur Disposition der Prozessparteien, sodass eine ausdrückliche Parteivereinbarung sowohl § 98 ZPO als auch den sonstigen gesetzlichen Kostentragungsvorschriften gegenüber vorrangig ist (BGH NJW-RR 2006, 1000). Übernehmen nun mehrere Streitgenossen ganz oder teilweise die Kosten des Rechtsstreits durch eine von § 98 ZPO abweichende Vereinbarung im Vergleich, also durch Vertrag, haften sie dem Gegner für die übernommenen Kosten gem. § 427 BGB im Zweifel als Gesamtschuldner. Ob die Kostenübernahme gesamtschuldnerisch oder nach Kopfteilen erfolgen sollte, ist nämlich eine Frage der ergänzenden Vertragsauslegung gem. §§ 157, 242 BGB, wenn die Vertragspartner des Vergleichs – wie im Streitfall – über diesen Punkt nichts bestimmt haben. Gerade für diesen Fall greift die Auslegungsregel des § 427 BGB ein (OLG Bremen, Beschl. v. 8.7.1992 – 2 W 50/92).
Die gesamtschuldnerische Haftung nach § 427 BGB gilt allerdings nur im Zweifel. § 100 Abs. 1 ZPO ist jedoch eine anderweitige gesetzliche Auslegungsregel für Kostenübernahmevereinbarungen in gerichtlichen Vergleichen nicht zu entnehmen. Auch für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift müssten sich vielmehr ausreichende Anhaltspunkte aus dem Inhalt des Vergleichs und den mit ihm verfolgten Zweck ergeben (§ 157 BGB). Die Erwägung, dass Streitgenossen bei der gemeinschaftlichen Übernahme von Prozesskosten in einem Vergleich grundsätzlich oder regelmäßig nur nach Kopfteilen haften sollen, sofern sie der Gegenpartei im Vergleich auch hinsichtlich des Streitgegenstands entgegengekommen sind und deshalb insoweit "unterlegen" sind, ist zumindest in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, die für den Fall der Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil geschaffenen Kostenverteilungsgrundsätze des § 100 ZPO im Rahmen der Grundsätze über eine ergänzende Vertragsauslegung im Einzelfall insoweit als Auslegungshilfe heranzuziehen, wie anzunehmen ist, dass dies nach dem Inhalt und dem Zweck des Vergleichs dem mutmaßlichen Willen der Parteien beim Vertragsschluss entsprochen hätte (OLG Bremen a.a.O.). Im Streitfall war jedoch zu berücksichtigen, dass im Termin zunächst eine, von den Beklagten angeregte, vergleichsweise Regelung daran gescheitert ist, dass die Beklagten die vom Kläger geforderte gesamtschuldnerische Haftung nicht akzeptieren wollten. Grund für das Fordern der gesamtschuldnerischen Haftung war u.a. die dem Kläger bekannte und im Termin nochmals offenbarte Zahlungsunfähigkeit des Beklagten zu 1). Erst nachdem die Beklagten – nach einer vom Beklagten zu 1) beantragten Unterbrechung der Verhandlung – einer gesamtschuldnerischen Haftung betreffend der Hauptschuld zugestimmt hatten, stimmte auch der Kläger dem Vergleich zu. Insoweit hat auch die Beklagte zu 2) ganz offensichtlich ihre zunächst nachhaltig vertretene Rechtsauffassung, hinsichtlich der Hauptforderung nicht gesamtschuldnerisch zu haften, noch vor Abschluss des Vergleichs aufgegeben.
Bei der Auslegung des Vergleichs und unter Berücksichtigung von dessen Inhalt und Zweck ergeben sich somit im Streitfall keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass dem mutmaßlichen Willen der Parteien eine analoge Anwendung von § 100 Abs. 1 ZPO und somit eine Kostenerstattung nach Kopfteilen entsprechen würde. Deshalb verbleibt es bei der nach § 127 BGB im Zweifel begründeten gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten (OLG Bremen a.a.O.).
b) Nach alledem konnte dahingestellt bleiben, ob eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten hier nicht auch schon analog § 100 Abs. 4 ZPO daraus hergeleitet werden konnte, dass die Beklagten sich im Vergleich bereits zur Zahlung des von ihnen auf die Klageforderung zu leistenden Teilbetrages "als Gesamtschuldner" verpflichtet haben (offen gelassen in OLG Bremen a.a.O.; OLG Köln AGS 2007, 323; für eine entsprechende Anwendung wohl Hüstregge in Thomas/Putzo, 34. Aufl., ZPO, § 100 Rn 2; Baumbach/Hartmann, ZPO, § 100 "Prozessvergleich" Rn 16; gegen eine Analog...