Dem Beschwerdeführer steht die von ihm in Höhe von 108,00 EUR geltend gemachte zusätzliche Terminsgebühr Nr. 4116 VV zu. Die Zeit der Mittagspause ist bei der Ermittlung der für diese Zusatzgebühr maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer nicht in Abzug zu bringen.
1. Nach Nrn. 4116, 4117 VV erhält der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt im erstinstanzlichen Verfahren vor der Strafkammer des LG neben der Terminsgebühr Nrn. 4114 oder 4115 VV je Hauptverhandlungstag eine zusätzliche Gebühr, wenn er mehr als fünf und bis acht Stunden (Nr. 4116 VV) oder mehr als acht Stunden (Nr. 4117 VV) an der Hauptverhandlung teilnimmt. Diese Zusatzgebühren betragen nach – vorliegend gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG zur Anwendung kommendem – bisherigem Recht 108,00 EUR (Nr. 4116 VV) bzw. 216,00 EUR (Nr. 4117 VV) und nach der mit dem 2. KostRMoG vom 23.7.2013 (BGBl 2013 I, 2586) erfolgten, seit 1.8.2013 geltenden Anhebung nunmehr 128,00 EUR (Nr. 4116 VV) bzw. 256,00 EUR (Nr. 4117 VV). Weitere die fünf bzw. acht Stunden übersteigende Dauer der Teilnahme des Verteidigers an der Hauptverhandlung besonders vergütende Gebührentatbestände – sog. Längenzuschläge – finden sich in Teil 4 (Strafsachen) VV für das erstinstanzliche Verfahren vor dem AG in Nrn. 4110, 4111 und vor dem OLG, dem Schwurgericht und besonderen Strafkammern des LG in Nrn. 4122, 4123, für das Berufungsverfahren in Nrn. 4128, 4129 sowie für das Revisionsverfahren in Nrn. 4134, 4135 VV.
2. Die Frage, ob und in welchem Umfang bei der Ermittlung der für diese sog. Längenzuschläge maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer eine – im Sitzungsprotokoll ausdrücklich als solche ausgewiesene oder ersichtlich als solche angeordnete – Mittagspause anzurechnen oder in Abzug zu bringen ist, wird – wie überhaupt die Frage der Berücksichtigung von Verhandlungspausen (zu der insoweit kasuistisch geprägten und wenig übersichtlichen Rspr. vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt RVG 20. Aufl. Nrn. 4108-4111 VV Rn 26 sowie Burhoff in Burhoff (Hrsg.) RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., Nr. 4110 VV Rn 14, 15; ferner Hartmann, KostG 43. Aufl. RVG VV 4110, 4111 Rn 2; Hartung in Hartung/Schons/Enders, RVG Nr. 4108-4111 VV Rn 28; instruktiv auch Kotz "Das Leid mit dem Längenzuschlag" NStZ 2009, 414) – in der obergerichtlichen Rspr. nicht einheitlich beantwortet.
So wird von dem wohl überwiegenden Teil der OLG die Auffassung vertreten, dass die Zeit der Mittagspause – soweit sich diese nicht nur auf einen ganz kurzen Zeitraum erstreckt – unabhängig von ihrer Länge grundsätzlich und regelmäßig in vollem Umfang von der Dauer der Hauptverhandlung abzuziehen ist (OLG München StRR, 2009, 199; OLG Oldenburg AGS 2008, 177; OLG Bamberg AGS 2006, 124; OLG Celle NStZ-RR 2007, 391; OLG Koblenz – 2. Strafsenat, NJW 2006, 1149; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2006, 191; differenzierend OLG Jena StRR 2008, 478; KG StRR 2007, 238; OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.3.2012 – 2 Ws 18/12). Teilweise wird auch die Ansicht vertreten, dass Mittagspausen jedenfalls "im Kern" von der Gesamtverhandlungsdauer in Abzug zu bringen sind, wobei diese Pausenkernzeit, also die für eine mittägliche Sitzungsunterbrechung als üblich und angemessen erachtete und demgemäß nicht zu vergütende Zeitspanne teilweise auf bis zu einer Stunde (OLG Nürnberg StRR 2008, 200), teilweise – so auch das LG in dem angefochtenen Beschluss – auf bis zu 1½ Stunden (OLG Zweibrücken NStZ-RR 2006, 392) bemessen wird; soweit die Mittagspause über diesen zeitlichen Rahmen hinausgeht, soll die Frage, ob und inwieweit die überschießende Zeit als dem Rechtsanwalt zu vergütende Teilnahme an der Hauptverhandlung zu bewerten oder ebenfalls in Abzug zu bringen ist, im Rahmen einer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abstellenden Betrachtung entsprechend den allgemeinen Grundsätzen für die Behandlung von sonstigen Sitzungspausen beurteilt werden (OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Zweibrücken a.a.O.). In diametralem Gegensatz zu dieser die Zeit der Mittagspause bis zu einer bestimmten zeitlichen Grenze pauschal und generell nicht in die Hauptverhandlungsdauer einrechnenden Rspr. steht die verschiedentlich ebenfalls vertretene Auffassung, dass – im Gegenteil – mittägliche Sitzungspausen bis zu einer bestimmten Dauer – überwiegend wird diese auf mindestens eine Stunde bemessen – grundsätzlich und regelmäßig anzurechnen sind, wobei bezüglich der Frage der Anrechenbarkeit der möglicherweise über diese Zeitspanne hinausgehenden Pausenzeit wiederum auf die konkreten Umstände des Einzelfalls sowie die allgemeinen Grundsätze für die Bewertung von sonstigen Sitzungspausen rekurriert wird (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2006, 291; OLG Hamm StraFo 2006, 173; KG JurBüro 2010, 363). Welche konkreten Umstände bei der insoweit für geboten erachteten Einzelfallbetrachtung jeweils von Bedeutung sind und wie sich die allgemeinen Grundsätze für die Behandlung von nicht nur ganz kurzen sonstigen Sitzungspausen darstellen – überwiegend wird auf den in der praktischen Handhabung nur wenig griffigen und streitanfäl...