Das AG hat den Verfahrenswert zutreffend allein auf Grundlage der Erwerbseinkünfte der Beklagten auf 5.700,00 EUR festgesetzt (1.500,00 EUR + 400,00 EUR = 1.900,00 EUR; 1.900,00 EUR x 3 = 5.700,00 EUR) und die seitens der Antragstellerin bezogene Grundsicherung von 225,50 EUR monatlich unberücksichtigt gelassen.
Gem. § 43 Abs. 1 FamGKG ist der Verfahrenswert in Ehesachen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.
Am Nettoeinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind vorliegend allein die Erwerbseinkommen der Beteiligten anzusehen. Dagegen stellen Sozialleistungen wie die von der Antragstellerin nach dem SGB II bezogenen Grundsicherungsleistungen kein im Rahmen von § 43 Abs. 2 FamGKG berücksichtigungsfähiges Einkommen dar (so auch OLG Naumburg, Beschl. v. 3.6.2011 – 3 WF 150/11; OLG Schleswig, Beschl. v. 7.5.2010 – 10 WF 68/10; OLG Hamm, Beschl. v. 25.7.2011, 8 WF 8/11; OLG Bremen, Beschl. v. 27.9.2011 – 4 WF 103/11; OLG Celle, Beschl. v. 15.8.2011 – 12 WF 104/11; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 5.4.2013 – 6 WF 59/13; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.1.2006 – 3 WF 298/05).
Bereits durch den Wortlaut der Vorschrift, nämlich die Bezeichnung "Nettoeinkommen" wird klargestellt, dass auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ehegatten abgestellt werden soll, was auch dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ehegatten wird durch das Erwerbseinkommen, nicht aber durch staatliche Transferleistungen ohne Lohnersatzfunktion bestimmt, welche lediglich die Aufgabe haben, den Grundbedarf zu sichern, ohne sich an der Höhe des zuvor erworbenen Lebensstandards zu orientieren.
Gegen die Berücksichtigung von Sozialleistungen spricht zudem, dass ansonsten die gesetzliche Regelung des § 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG, wonach der Wert nicht unter 2.000,00 EUR angenommen werden darf, ins Leere liefe, da unter Einschluss der binnen drei Monaten gewährten Sozialleistungen diese Grenze nahezu stets überschritten würde.
Dass der Begriff des Einkommens i.S.d. § 115 ZPO auch die nach SGB II gewährten Leistungen umfasst, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Regelungsgegenstand und Zielsetzung der Vorschriften unterscheiden sich zu sehr, als dass der Wertung des § 115 ZPO bei Auslegung von § 43 FamGKG nennenswerte Bedeutung beigemessen werden könnte. Während die Zielrichtung des § 115 ZPO darin liegt, die Fähigkeit des Antragstellers zur Aufbringung der Verfahrenskosten zu bemessen, soll § 43 FamGKG die Gebührenhöhe nach sozialen Gesichtspunkten unter vorrangiger Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse regeln. Da § 43 FamGKG anders als § 115 ZPO nicht auf die Bedürftigkeit, sondern auf die Belastbarkeit abstellt, entspricht es der Zielsetzung der Vorschrift auch eher, bei geringen eigenen Einkommen geringe Gebühren festzusetzen als die Gebührenhöhe durch die Berücksichtigung staatlicher Transferleistungen zu erhöhen.
An der mit Beschl. v. 17. 12. 2008 vertretenen Gegenauffassung (OLG Köln, Beschl. v. 17.12.2008 – 12 WF 167/08; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.1.2011 – 5 WF 178/10; OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.3.2013 – 9 WF 38/13) hält der Senat demgemäß nicht länger fest.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und FAErbR u. FAFamR Jörg Fricke, Erftstadt