Verfahrensgang
AG Brühl (Beschluss vom 23.07.2003; Aktenzeichen 33 F 80/13) |
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 23.8.2013 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht- Brühl vom 23.7.2003 - 33 F 80/13 - wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit der am gleichen Tage bei Gericht eingegangenen Antragsschrift der Antragstellerin vom 19.3.2013 hat diese die Scheidung der mit dem Antragsgegner bestehenden Ehe beantragt und zu den Einkommensverhältnissen der Beteiligten angegeben, sie selbst beziehe neben ihren Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung i.H.v. 400 EUR monatlich Grundsicherung i.H.v. 225,50 EUR monatlich. Der Antragsgegner verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 EUR. Im Rahmen der Bewilligung der seitens der Antragstellerin beantragten Verfahrenskostenhilfe hat das AG den Verfahrenswert für die Ehesache vorläufig antragsgemäß auf 6.376,50 EUR festgesetzt.
Nachdem die Antragstellerin den Scheidungsantrag mit am 19.6.2013 eingegangenem Schriftsatz vom 18.6.2013 (Bl. 14 d.A.) zurückgenommen hat, hat das AG im Rahmen des Kostenbeschlusses vom 23.7.2013 (Bl. 20 d.A.) den Verfahrenswert auf 5.700 EUR festgesetzt und dies damit begründet, SGB-Leistungen seien nicht zu berücksichtigen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, die das AG mit Nichtabhilfebeschluss vom 20.9.2013 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II. Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Wertfestsetzung des Familiengerichts ist gem. §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
In der Sache hat sie indes keinen Erfolg. Das AG hat den Verfahrenswert zutreffend allein auf Grundlage der Erwerbseinkünfte der Beteiligten auf 5.700 EUR festgesetzt (1.500 EUR + 400 EUR = 1.900 EUR; 1.900 EUR × 3 = 5.700 EUR) und die seitens der Antragstellerin bezogene Grundsicherung vom 225,50 EUR monatlich unberücksichtigt gelassen.
Gemäß § 43 Abs. 1 FamGKG ist der Verfahrenswert in Ehesachen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.
Als Nettoeinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind vorliegend allein die Erwerbseinkommen der Beteiligten anzusehen. Dagegen stellen Sozialleistungen wie die von der Antragsgegnerin nach dem SGB II bezogenen Grundsicherungsleistungen kein im Rahmen von § 43 Abs. 2 FamGKG berücksichtigungsfähiges Einkommen dar (so auch OLG Naumburg, Beschl. v. 3.6.2011 - 3 WF 150/11, zitiert nach juris, Rz. 2 f.; OLG Schleswig, Beschl. v. 7.5.2010 - 10 WF 68/10, zitiert nach juris, Rz. 8-15; OLG Hamm, Beschluss vom 25.7.2011, (WF 8/11, zitiert nach juris, Rz. 2 f.; OLG Bremen, Beschl. v. 27.9.2011 - 4 WF 103/11, zitiert nach juris, Rz. 4-10; OLG Celle, Beschl. v. 15.8.2011 - 12 WF 104/11, zitiert nach juris, Rz. 8-15; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 5.4.2013 - 6 WF 59/13, zitiert nach juris, Rz. 2 f.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.1.2006 - 3 WF 298/05 zitiert nach juris, Rz. 6 f.).
Bereits durch den Wortlaut der Vorschrift, nämlich die Bezeichnung "Nettoeinkommen" wird klargestellt, dass auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ehegatten abgestellt werden soll, was auch dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ehegatten wird durch das Erwerbseinkommen, nicht aber durch staatliche Transferleistungen ohne Lohnersatzfunktion bestimmt, welche lediglich die Aufgabe haben, den Grundbedarf zu sichern, ohne sich an der Höhe des zuvor erworbenen Lebensstandards zu orientieren.
Gegen die Berücksichtigung von Sozzialleistungen spricht zudem, dass ansonsten die gesetzliche Regelung des § 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG, wonach der Wert nicht unter 2.000 EUR angenommen werden darf, ins Leere liefe, da unter Einschluss der binnen drei Monaten gewährten Sozialleistungen diese Grenze nahezu stets überschritten würde.
Dass der Begriff des Einkommens i.S.d. § 115 ZPO auch die nach dem SGB II gewährten Leistungen umfasst, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Regelungsgegenstand und Zielsetzung der Vorschriften unterscheiden sich zu sehr, als dass der Wertung des § 115 ZPO bei Auslegung von § 43 FamGKG nennenswerte Bedeutung beigemessen werden könnte. Während die Zielrichtung des § 115 ZPO darin liegt, die Fähigkeit des Antragstellers zur Aufbringung der Verfahrenskosten zu bemessen, soll § 43 FamGKG die Gebührenhöhe nach sozialen Gesichtspunkten unter vorrangiger Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse regeln. Da § 43 FamGKG anders als § 115 ZPO nicht auf die Bedürftigkeit sondern auf die Belastbarkeit abstellt, entspricht es der Zielrichtung der Vorschrift auch eh...