Die Beschwerde ist gem. § 59 Abs. 1 FamGKG statthaft und insgesamt zulässig, insbesondere im eigenen Namen der Antragsgegnervertreter eingelegt, sodass die erforderliche Beschwer gegeben ist.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts des gesamten Stufenantrags durch das AG in Höhe des Auffangwerts nach § 42 Abs. 3 FamGKG ist nicht zu niedrig erfolgt.
Grundsätzlich ist bei Stufenantragsverfahren für die Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts nach § 23 Abs. 1 RVG, § 38 FamGKG der höchste Wert der Anträge maßgebend.
Streitig ist, wie der Wert des noch unbezifferten, "steckengebliebenen" Zahlungsantrags zu bemessen ist.
Teilweise wird vertreten, dass dieser Wert anhand der vorgerichtlich geäußerten Erwartungen des Antragstellers zu schätzen ist (OLG Stuttgart FamRZ 2012, 393; OLG Celle JurBüro 2011, 483; OLG Brandenburg FamRZ 2007, 71; OLG Koblenz OLGR 2008, 490; MüKo/Becker-Eberhard, 4. Aufl. 2013, § 254 ZPO Rn 34).
Teilweise wird eingeschränkt, dass es nicht auf jede geäußerte Erwartung, sondern nur auf die aufgrund der Tatsachenschilderung in der Antragsbegründung sich ergebende realistische Erwartung ankommt (KG JurBüro 2006, 594; OLG Hamm FamRZ 2004, 1664; OLG Schleswig JurBüro 2002, 80; Musielak/Heinrich, 9. Aufl. 2012, § 3 Rn 34 "Stufenantrag").
Nach anderer Auffassung soll, wenn sich ein Zahlungsanspruch nicht mehr ergibt, nur der Wert der Auskunftsstufe maßgeblich sein (OLG Stuttgart FF 2008, 378; FamRZ 2005, 1765; KG NJW-RR 1998, 1615; KG MDR 1997, 598; OLG Schleswig FamRZ 1997, 40).
Teilweise wird die Ansicht vertreten, in dem Fall, in welchem der Stufenantrag von der vorherigen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht ist, sei der Wert des gesamten Stufenantrags nach Erledigung der Auskunftsstufe erst noch durch einen weiteren Gerichtsbeschluss zu konkretisieren (OLG Hamm FuR 2012, 614). Denn die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den gesamten Stufenantrag führe nicht dazu, dass der von der Verfahrenskostenhilfe umfasste Wert schon der in der Antragsschrift geäußerten Begehrensvorstellung gleichkommt. Andernfalls hätte es der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers eines Stufenantrags praktisch immer in der Hand, allein durch die Äußerung einer bestimmten, möglicherweise gänzlich unrealistischen, Begehrensvorstellung einen für die Verfahrenskostenhilfebewilligung maßgebenden Wert zu erzeugen, ohne dass für das Gericht die Möglichkeit bestünde, hierfür die hinreichenden Erfolgsaussichten überprüfen.
Der Senat stellt in der Konstellation, dass der Stufenantrag lediglich im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe gestellt sein soll, jedenfalls nicht auf den jeweils vorgerichtlich begehrten, sondern den realistisch begründeten Zahlungsantrag ab. Lässt sich dieser nach Aktenlage nicht ermitteln, kann von dem Auffangwert nach § 42 Abs. 3 FamGKG ausgegangen werden.
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass über den bereits titulierten Kindesmindestunterhalt hinaus ein höherer Anspruch auf Kindesunterhalt hätte verlangt werden können. Ob neben dem Kindesunterhalt unter Berücksichtigung der Kreditbelastung, des seit Mai 2011 um 25 % rückläufigen Einkommens, des in der Folgezeit aufgenommenen Studiums durch den Antragsgegner und der grundsätzlich bestehenden Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin Ansprüche auf Trennungsunterhalt bestanden, ist nach Aktenlage nicht zu beurteilen. Jedenfalls erscheinen die vorgerichtlich verlangten mtl. 342,00 EUR übersetzt.
Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung des gesamten Stufenantrags mit dem Auffangwert von 3.000,00 EUR, wie vom AG angenommen, nicht zu niedrig angesetzt.
AGS 12/2013, S. 589 - 590