Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gem. §§ 117 Abs. 1 S. 4, 112 Nr. 1 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 S. 4, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO statthaft (zum anwendbaren Verfahrensrecht vgl. Senatsbeschluss vom 17.12.2008 – XII ZB 125/06, MDR 2009, 1000). Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rspr. erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsteller in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren Senatsbeschl. v. 25.9. 2013 – XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn 4 m.w.Nachw.).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstands zu niedrig bemessen und damit das Rechtsmittel zu Unrecht verworfen. Maßgeblich ist nach § 61 Abs. 1 FamFG – ebenso wie nach dem vom Beschwerdegericht herangezogenen § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO – die Wertgrenze von 600,00 EUR.
a) Das LG hat seine Entscheidung damit begründet, dass sich der Streitwert nach dem Interesse des Rechtsmittelführers am Besitz der Urkunden bemesse, das darin bestehe, einen Missbrauch der Titel durch die Antragsgegnerin zu 2) zu verhindern. Dieser Wert sei auf 10 % der Hauptsachebeträge der streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschlüsse zu schätzen, mithin auf 78,82 EUR. Bei der Bewertung sei zu berücksichtigen, dass eine Vollstreckung aus den beiden Kostenfestsetzungsbeschlüssen bereits erfolgt sei und die Drittschuldnerin den entsprechenden Betrag hinterlegt habe. Der Streit der Beteiligten drehe sich daher vorrangig um die Frage, wer Anspruch auf den hinterlegten Betrag habe.
Der Antragsteller habe selbst vorgetragen, dass lediglich von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, nicht aber von der Antragsgegnerin zu 2) Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt seien. Die Aufrechnung und der Bestand der Forderung, mit der gegen die streitbefangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse aufgerechnet worden sei, seien nicht bestritten. Streitig sei allein die zeitliche Priorität der Abtretung an ihre Verfahrensbevollmächtigte und die Tatsache, dass die Antragsgegnerin zu 2) die den Kostenfestsetzungsbeschlüssen zugrunde liegenden Forderungen tatsächlich abgetreten habe. Bereits hieraus erhelle sich, dass von der Antragsgegnerin zu 2) eine vernachlässigbare geringe Vollstreckungsgefahr für den Antragsteller ausgehe. Die Hinweise auf ein Weisungsrecht der Antragsgegnerin zu 2) gegenüber ihrer Verfahrensbevollmächtigten gingen fehl, da nach dem Sach- und Streitstand ein solches Weisungsrecht nicht in Betracht komme. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 2) habe nach dem Vortrag des Antragstellers in der Klageschrift die letztlich gescheiterte Pfändung des Arbeitseinkommens des Antragstellers, die zur Hinterlegung eines Betrags von 1.053,69 EUR geführt habe, aus eigenem Recht betrieben.
b) Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
aa) Bei einem Streit um die Herausgabe von gerichtlichen Titeln wird der Wert vom Gericht gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen bestimmt. Maßgeblich für diese Bestimmung ist in der Rechtsmittelinstanz das Interesse des jeweiligen Rechtsmittelklägers. Verfolgt ein Beteiligter nach Abweisung des Herausgabeantrages in der Vorinstanz den Antrag mit der Beschwerde weiter, bestimmt sich der Wert somit nach seinem Interesse am Besitz der Urkunde. Dieses Interesse besteht nicht darin, die Vollstreckungstitel für eigene Zwecke nutzen zu können, sondern allein darin, einen Missbrauch der Titel durch den Antragsgegner zu verhindern. Die Schätzung des Wertes muss umso niedriger ausfallen, je geringer diese Gefahr im Einzelfall ist (vgl. Senatsbeschl. v. 25.9.1991 – XII ZB 61/91, FamRZ 1992, 169, 170).
(1) Die Festsetzung eines in Ausübung des Ermessens gem. § 3 ZPO konkret bestimmten Wertes kann der Senat nur dahin überprüfen, ob das Rechtsmittelgericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (BGH, Beschl. v. 9.6.2004 – VIII ZB 124/03, FamRZ 2004, 1477, 1478 [= AGS 2004, 298]).
(2) Bei Vorliegen einer die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärenden Entscheidung nach § 120 Abs. 1 i.V.m. § 767 ZPO kann für die Bemessung der Beschwer hinsichtlich des Antrags auf Titelherausgabe die Gefahr eines Missbrauchs des Vollstreckungstitels durch den Antragsgegner vernachlässigt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 9.6.2004 – VIII ZB 124/03, FamRZ 2004, 1477, 1478).
(3) Etwas anderes gilt aber, wenn der Rechtsmittelführer allein mit dem Antrag auf Titelherausgabe die Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels erreichen will. Liegt eine die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärende Entscheidung nach § 767 ZPO nicht vor, kommt dem nur auf Herausgabe des Titels gerichteten Antrag bezogen auf de...