Die nach §§ 55, 56 Abs. 1 S. 1 RVG zulässige Erinnerung führt zur Aufhebung der Nichtabhilfe- und Vorlageverfügung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zur erneuten Abhilfeprüfung nach Maßgabe der nachfolgenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Gem. § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts nach dem Bewilligungsbeschluss. Vorliegend hat der Senat Verfahrenskostenhilfe für den Abschluss des Vergleichs auch insoweit bewilligt, als er sich auf anderweitig anhängige und auf nicht anhängige Streitigkeiten der Beteiligten erstreckt. Für solche Fälle bestand bisher in der Rspr. Uneinigkeit darüber, ob und gegebenenfalls inwieweit über die Einigungsgebühr hinaus eine Verfahrens- und eine Verhandlungsdifferenzgebühr zu vergüten ist. Diese Streitfrage wollte der Gesetzgeber durch Neufassung des für Ehesachen und Folgesachen (§ 137 FamFG) seit dem 1.8.2013 geltenden § 48 Abs. 3 S. 1 RVG ausweislich der darauf bezogenen Begründung zum Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz klären. Dort – BT-Drucks 17/11471 (neu), S. 270 – heißt es:
"In der Rspr. ist umstritten, ob … nur die Einigungsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten ist, oder ob alle durch die Einigung und den Abschluss des Vertrags entstehenden Gebühren, also auch die Differenzverfahrens- und die Differenzterminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten sind (zum Stand der unterschiedlichen Rspr. siehe RVGreport 2010, 445, 447). Mit der nunmehr vorgeschlagenen Neufassung des Absatzes 3 S. 1 soll klargestellt werden, dass im Falle eines Vertragsabschlusses alle in diesem Zusammenhang anfallenden Gebühren zu erstatten sind. Nur auf diese Weise erhalten Parteien mit geringem Einkommen die gleiche Möglichkeit, ihre Streitigkeiten möglichst umfangreich beizulegen, wie Parteien mit ausreichend hohem Einkommen."
Nach diesem Gesetzeszweck ist es bereits von Verfassungs wegen (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht gerechtfertigt, die Frage des Vergütungsanspruchs für die Herbeiführung eines Vergleichs bei selbstständigen Familiensachen anders zu behandeln als bei im Scheidungsverbund stehenden. Das hat auch für im Vergleich geregelte Streitigkeiten über Kosten zu gelten, die aus solchen Familiensachen entstehen.
Im Übrigen ist es unabhängig von der Änderung des Gesetzeswortlauts mit Sinn und Zweck der Verfahrenskostenhilfe als einer sozialhilfeähnlichen Leistung staatlicher Daseinsfürsorge nicht zu vereinbaren, wenn die dem beigeordneten Anwalt durch Vornahme einer Verfahrenshandlung nach den Regelungen des RVG erwachsenden Gebühren nur zum Teil von der Staatskasse getragen und im Übrigen die Vergütungspflicht des bedürftigen Beteiligten bestehen bliebe. Das widerspräche dem in § 45 Abs. 1 RVG enthaltenen Grundsatz, wonach der beigeordnete Anwalt die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse erhält. Diese gesetzliche Vergütung für die Mitwirkung an einem Vergleich erschöpft sich nicht in der Einigungsgebühr.
II. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ist der Festsetzungsantrag des Erinnerungsführers vom 17.2.2014 erneut zu prüfen, was der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vorbehalten ist.