Mit Schriftsatz vom 16.10.2012 beantragt der Antragsteller die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und weiterer Teile der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung für den gemeinsamen Sohn M.W. im Wege der einstweiligen Anordnung auf sich (Az. 2 F 488/12).
Mit Schriftsatz vom 18.10.2012 beantragte die Antragsgegnerin in Unkenntnis des bereits anhängigen Verfahrens ihrerseits die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Herausgabe des Kindes im Wege der einstweiligen Anordnung (Az. 2 F 491/12).
Beide Verfahren wurden mit Beschl. v. 19.10.2012 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum vorliegenden Verfahren verbunden.
Das AG hat den Gegenstandswert für die wechselseitigen Anträge auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf insgesamt 1.500,00 EUR und den Wert des Vergleichs im Hinblick auf die dann getroffene Umgangsregelung auf insgesamt 3.000,00 EUR festgesetzt.
Beide Beteiligte hatten im Rahmen der einstweiligen Anordnung gegenläufige Anträge zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt. Der Kindesvater hat zusätzlich im Rahmen der einstweiligen Anordnung das Recht zur alleinigen Vertretung in schulischen Angelegenheiten sowie bei der Stellung von Anträgen nach dem SGB VIII beantragt. Die Mutter hatte darüber hinaus den Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, nach Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht das Kind M. an sie herauszugeben, gestellt.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde und begründet diese damit, dass der Wert mehrerer Anordnungen zusammenzurechnen sei (§§ 33 Abs. 1, 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Es ergebe sich ein Wert von 3.000,00 EUR.
Die Anträge beider Beteiligter seien auch nicht identisch. Der Wert der Kindesherausgabe betrage im isolierten Verfahren ebenfalls 3.000,00 EUR. Eine Herabsetzung nach § 45 Abs. 3 FamGKG erscheine nur geboten, wenn die Herausgabe im Zusammenhang mit der ebenfalls streitigen Sorgerechtsregelung praktisch nur zu ihrer Vollziehung begehrt werde. Daher müsste der gesonderte Antrag zur Kindesherausgabe ebenfalls mit 1.500,00 EUR Berücksichtigung finden.
In jedem Fall sei der Streitwert für die einstweilige Anordnung auf mindestens 3.000,00 EUR festzusetzen. Mit einer Festsetzung des Wertes der Vereinbarung auf 3.000,00 EUR bestehe Einverständnis.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat vorgelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, die wechselseitigen Anträge auf Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge beträfen dasselbe Kind und damit der Sache nach denselben Geschäftsgegenstand, über den nur einheitlich entschieden werden könne, so dass eine Zusammenrechnung nicht in Betracht komme. Dieser Gedanke komme in §§ 33 Abs. 1 S. 2 und 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG für das Zusammentreffen von vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen bzw. von vermögensrechtlichen Ansprüchen konkret zum Ausdruck. Er sei auf nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten erst recht anzuwenden.
Auch der daneben gestellte Herausgabeantrag eines Elternteils falle nicht werterhöhend ins Gewicht, da er nur im Zusammenhang mit der streitigen Sorgerechtsregelung und faktisch nur zu ihrer sofortigen Vollziehung im Erfolgsfall gestellt wurde.