Zutreffend hat das AG bei der Grundgebühr (Nr. 4100 VV), der Verfahrensgebühr (Nr. 4106 VV) und bei der Terminsgebühr (Nr. 4108 VV) vorgenommen. … Die Höhe der vom AG festgesetzten Gebühren ist hingegen nicht zu beanstanden.
Zu Recht weist der Verteidiger allerdings darauf hin, dass die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV hier entstanden ist. Nach std. Rspr. der Kammer kann die Verfahrensgebühr neben der Grundgebühr zwar nur dann beansprucht werden, wenn konkret über deren Abgeltungsbereich hinausgehende Tätigkeiten entfaltet worden sind (vgl. zuletzt etwa Beschl. v. 17.4.2014 – 5 Qs 141/14). Mit Beschl. v. 18.8.2014 (5 Qs 323/14) hat die Kammer allerdings klargestellt, dass sie an dieser Auslegung nur bei so genannten Altfällen, bei denen also die Beauftragung des Verteidigers vor dem 1.8.2013 erfolgt war, festhält. Denn nach dem 2. KostRMoG ist nunmehr ein gleichzeitiger Anfall der Grundgebühr neben der Verfahrensgebühr vom Gesetzgeber gewollt und geregelt (so auch LG Duisburg, Beschl. v. 3.6.2014 – 34 Qs 52/13). Der Gesetzgeber hat dies klargestellt durch die Formulierung in Nr. 4100 VV, wo es heißt, dass die Grundgebühr neben der Verfahrensgebühr entsteht. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Grundgebühr grundsätzlich nicht allein anfällt. Sie soll lediglich den zusätzlichen Aufwand für die erstmalige Einarbeitung in den Fall abdecken. Zweck der Gesetzesänderung ist die Vermeidung von – in der Tat immer wieder auftretenden – Abgrenzungsproblemen zwischen den Abgeltungsbereichen der Grundgebühr und der Verfahrensgebühr (vgl. zum Ganzen: BT-Drucks 17/11471 (neu) S. 281). Die Betrachtungsweise der Bezirksrevisorin wird diesem gesetzgeberischen Anliegen nicht gerecht, zumal der Verteidiger hier bereits im Ermittlungsverfahren tätig geworden ist. Die vorgelegten Entscheidungen des AG Oldenburg befassen sich mit der Problematik der Gesetzesänderung nicht und können daher nicht herangezogen werden.
Die vom Verteidiger beantragte Mittelgebühr von 165,00 EUR ist allerdings erheblich übersetzt und damit unbillig. Auf die zutreffenden Erwägungen der Bezirksrevisorin in ihren o.g. Stellungnahmen hinsichtlich der anderen Gebühren wird wiederum Bezug genommen. Danach ist hier lediglich eine Gebühr in Höhe von 130,00 EUR angemessen und dementsprechend festzusetzen.
Entnommen von www.burhoff.de
AGS 12/2014, S. 552 - 553