Leitsatz
- Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten können wie bereits angefallene Sachverständigenkosten oder geschätzte Reparaturkosten im Schadensersatzprozess geltend gemacht werden.
- Der Geschädigte muss sich nicht mit der Argumentation, der Schadensersatzgläubiger habe mangels entsprechender Rechnungsstellung die Anwaltsgebühren nicht zu entrichten und es fehle deshalb an einem ersatzfähigen Schaden, auf einen Freistellungsanspruch verweisen lassen, wenn das Gericht nur einen Teil der Ansprüche für gerechtfertigt hält und sich die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten daher als übersetzt erweisen. Denn die Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG betrifft (nur) die Einforderbarkeit der Vergütung im Verhältnis zum Mandanten des Anwalts. § 10 Abs. 1 RVG gilt nicht im Bereich des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs.
- Der Antrag des Klägers auf Einholung eines Gutachtens der Anwaltskammer ist zurückzuweisen, weil das Gericht gem. § 14 Abs. 2 RVG ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer nur dann einholen muss, wenn das Verfahren einen Rechtsstreit zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten betrifft. Die Einholung des Gutachtens ist hingegen nicht vorgeschrieben, wenn das Verfahren einen Streit zwischen dem Mandanten und seiner Rechtsschutzversicherung betrifft oder es sich um einen Rechtsstreit zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung handelt.
OLG München, Urt. v. 23.5.2014 – 10 U 5007/13
1 Aus den Gründen
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
I. Das LG hat zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 337,33 EUR nebst Zinsen verneint.
1. Die Rechtsanwaltskosten können wie bereits angefallene Sachverständigenkosten oder geschätzte Reparaturkosten im Schadensersatzprozess geltend gemacht werden. Der Geschädigte muss sich nicht auf einen Freistellungsanspruch verweisen lassen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass in dem Fall, dass das Gericht nur einen Teil der Ansprüche für gerechtfertigt hält und sich die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sonach als übersetzt erweisen, der Schadensersatzgläubiger mangels entsprechender Rechnungsstellung die Anwaltsgebühren nicht zu entrichten habe und es deshalb an einem ersatzfähigen Schaden fehle. Die Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG betrifft (nur) die Einforderbarkeit der Vergütung im Verhältnis zum Mandanten des Anwalts (Schneider, RVG, 3. Aufl. 2006, § 10 Rn 1). Sie bedeutet, wie sich aus § 10 Abs. 3 RVG zwingend ergibt, nicht etwa, dass der Anwalt überhaupt keinen materiell-rechtlichen Anspruch hat – dieser entsteht mit dem ersten Tätigwerden des Anwalts und wird gem. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG mit Erledigung des Auftrags bzw. Beendigung der Angelegenheit fällig (vgl. auch Schneider a.a.O.; Hartmann, KostG, 39. Aufl. 2009, § 10 RVG Rn 1). § 10 Abs. 1 RVG gilt nicht im Bereich des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs (BGH NJW 2011, 2509 [2511 unter Rn 18]; Schneider a.a.O. § 10 Rn 11; a.A. LG Bonn AGS 2006, 19 [insoweit in NJW 2005, 1873 = NZV 2005, 583 nicht abgedruckt]; offen gelassen von AG Düsseldorf AGS 2004, 191). Weiter ist zu bedenken, dass bei Zugrundelegung der gegenteiligen Ansicht der Schadensersatzgläubiger einen Befreiungsanspruch gegen den Schädiger hätte (vgl. BGH NJW 1970, 1122 [1123]; BGH NJW 2011, 2509 [2511 unter Rn 18]; AG Düsseldorf AGS 2004, 191; AG Karlsruhe NZV 2005, 326 = SP 2005, 144 = zfs 2005, 309 = AGS 2005, 253 = JurBüro 2005, 194), worauf ihn das Gericht nach § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO hinweisen müsste, um ihm die Möglichkeit der Klageumstellung nach § 264 Nr. 3 ZPO (vgl. RGZ 139, 315 [322]; BGH NJW 1959, 886 [887]; 1994, 944 = MDR 1994, 1145; OLG Stuttgart MDR 2011, 1258 f.) zu eröffnen.
2. Anspruchsteller bezüglich der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist der geschädigte Unfallbeteiligte. Nach § 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB sind daher nur diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten in Form vorprozessualer Anwaltskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGHZ 30, 154 [157 f.] = NJW 1959, 1631; 39, 73 [74] = NJW 1963, 640; 127, 348; BGH NJW 1970, 1122; 1986, 2243 [2245]; 2004, 444 [446]; 2006, 1065 = DAR 2006, 386; KG VRS 106 [2004] 356 [357 f.]; Senat AnwBl 2006, 768 f. = OLGR 2007, 499 = RVGreport 2006, 467 m. Anm. Hansens = JurBüro 2006, 634 = zfs 2007, 48 m. insoweit zust. Anm. Hansens = VersR 2007, 267 = NZV 2007, 211; Urt. v. 13.11.2009 – 10 U 3258/09; Urt. v. 4.3.2011 – 10 U 4408/10; OLG Hamm NZV 2008, 521; LG Bonn AGS 2006, 19 = NJW 2005, 1873 [1874] = NZV 2005, 583 [585]; Nixdorf VersR 1995, 257 ff.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2009, § 12 StVG Rn 50 m.w.Nachw.; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 2. Aufl. 2007, § 249 Rn 74; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 249 Rn 57 m.w.Nachw.).
Daraus folgt, dass Anwaltskosten aus Forderunge...