Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nach §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zwar zulässig. In der Sache hat sie aber keinen Erfolg.

Die Rechtspflegerin des LG hat die Gebühren richtig berechnet. Dabei hat sie zutreffend berücksichtigt, dass nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls die Vergleichsgebühr für den bei Vergleichsschluss rechtshängigen Teil nach altem Gebührenrecht zu berechnen gewesen ist und für den Mehrvergleich nach neuem Recht, § 60 RVG.

Nach den zutreffenden Ausführungen der Rechtspflegerin im Kostenfestsetzungsbeschluss gilt vorliegend für den auf den Rechtsstreit bezogenen Vergleichsteil altes Recht und für den Mehrvergleich neues Gebührenrecht. Die Parteien haben – nach Klageinreichung im Juni 2013 – nach dem 1.8.2013 einen Anwalt mit nicht auf bereits rechtshängige Ansprüche bezogenen Vergleichsverhandlungen beauftragt. Werden Einigungsgespräche vor Gericht teilweise zu anhängigen, teilweise zu anderen Ansprüchen geführt und hat der Rechtsanwalt auch für die nicht anhängigen Gegenstände einen Verfahrensauftrag, entsteht teilweise eine 1,0- bzw. 1,3-Einigungsgebühr, teilweise eine 1,5-Einigungsgebühr mit der Wertgrenze aus § 15 Abs. 3 RVG. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin fehlt es damit an den Voraussetzungen von § 60 Abs. 2 RVG. § 60 Abs. 2 RVG setzt nämlich voraus, dass Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen sind (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, § 60 Rn 83). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall.

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