Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 12.06.2014; Aktenzeichen 312 O 281/13)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des LG Hamburg vom 12.6.2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 203,49 Euro.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nach §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zwar zulässig. In der Sache hat sie aber keinen Erfolg.

Die Rechtspflegerin des LG hat die Gebühren richtig berechnet. Dabei hat sie zutreffend berücksichtigt, dass nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls die Vergleichsgebühr für den bei Vergleichsschluss rechtshängigen Teil nach altem Gebührenrecht zu berechnen gewesen ist und für den Mehrvergleich nach neuem Recht, § 60 RVG.

Nach den zutreffenden Ausführungen der Rechtspflegerin im Kostenfestsetzungsbeschluss gilt vorliegend für den auf den Rechtsstreit bezogenen Vergleichsteil altes Recht und für den Mehrvergleich neues Gebührenrecht. Die Parteien haben - nach Klageinreichung im Juni 2013 - nach dem 1.8.2013 einen Anwalt mit nicht auf bereits rechtshängige Ansprüche bezogenen Vergleichsverhandlungen beauftragt. Werden Einigungsgespräche vor Gericht teilweise zu anhängigen, teilweise zu anderen Ansprüchen geführt und hat der Rechtsanwalt auch für die nicht anhängigen Gegenstände einen Verfahrensauftrag, entsteht teilweise eine 1,0 bzw. 1,3 Einigungsgebühr, teilweise eine 1, 5 Einigungsgebühr mit der Wertgrenze aus § 15 Abs. 3 RVG. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin fehlt es damit an den Voraussetzungen von § 60 Abs. 2 RVG. § 60 Abs. 2 RVG setzt nämlich voraus, dass Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen sind (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, § 60 Rn. 83). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7325964

MDR 2014, 1295

Rpfleger 2015, 170

AGS 2014, 557

RVG prof. 2015, 43

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