Die Entscheidung ist falsch.

Das OLG verkennt, dass es auf § 60 Abs. 2 RVG gar nicht ankommt, weil bereits § 60 Abs. 1 RVG einschlägig ist. Der Mehrwertvergleich löst keine neue Angelegenheit aus, sondern ist Teil der bereits bestehenden Angelegenheit, in der der Vergleich geschlossen wird. Dann aber ist auf den Auftrag zu dieser Angelegenheit abzustellen, sodass einheitlich altes Recht gilt.

Nur nebenbei bemerkt sei, dass die Entscheidung auch falsch wäre, wenn man auf § 60 Abs. 2 RVG abstellen würde. So fällt die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert von Verfahren und Mehrwertvergleich an. Auch bei der Einigungsgebühr und der Verfahrensgebühr ist über § 15 Abs. 3 RVG eine einheitliche Gebühr zu bilden, die nur nach einem Gebührenrecht ermittelt werden kann, nämlich nach dem alten.

Norbert Schneider

AGS 12/2014, S. 557

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