Die eine Haushaltsgemeinschaft bildenden Kläger, von denen die Kläger zu 1) u. 2) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bezogen, führten vor dem SG, seit dem Widerspruchsverfahren vertreten durch den Beschwerdeführer, das Verfahren S 26 AS 5111/11, in dem im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X um Leistungen für den Zeitraum 1.12.2009 bis 31.5.2010 gestritten wurde. Mit Beschl. v. 14.3.2012 bewilligte das SG den Klägern zu 2) und 3) PKH unter Beiordnung des Beschwerdeführers; die Bewilligung von PKH für die Klägerin zu 1) lehnte es mangels Bedürftigkeit ab. Nach Erlass eines Änderungsbescheides nahm der Beschwerdeführer für die Kläger mit Schriftsatz vom 5.4.2012 ein Teilanerkenntnis des Beklagten an und erklärte den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt. Einen Kostenantrag stellte er nicht.
Am 19.4.2012 beantragte der Beschwerdeführer, seine aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen für die Vertretung der Kläger zu 2) und 3) wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV) |
170,00 EUR |
Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV, 2 Auftraggeber) |
51,00 EUR |
Terminsgebühr (Nr. 3106 VV) |
100,00 EUR |
Einigungs-/Erledigungsgebühr (Nr. 1005 i.V.m. Nr. 1006 VV |
190,00 EUR |
Auslagen (Nr. 7002 VV) |
20,00 EUR |
Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV) |
108,89 EUR |
Summe |
631,89 EUR |
Mit Beschl. v. 20.7.2012 setzte die Urkundsbeamtin des SG die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen wie folgt fest:
Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV) |
170,00 EUR |
Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV) |
102,00 EUR |
Erledigungsgebühr (Nr. 1006 VV) |
190,00 EUR |
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV) |
20,00 EUR |
Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV) |
91,58 EUR |
Summe |
573,58 EUR |
Davon 2/3 |
382,39 EUR |
Dagegen legte der Beschwerdeführer Erinnerung ein und lehnte zugleich die Urkundsbeamtin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Unzutreffend sei keine fiktive Terminsgebühr festgesetzt und ohne Rechtsgrundlage eine Kostenquote ausgesprochen worden.
Das SG hat die Erinnerung zurückgewiesen. Insbesondere sei es nicht zu beanstanden, dass die Urkundsbeamtin entsprechend der PKH-Bewilligung Gebühren und Auslagen für nur 2 der 3 Streitgenossen festgesetzt habe. Es sei mit dem sozialhilferechtlichen Zweck des Rechts der PKH nicht zu vereinbaren, den vollen Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers anzuerkennen und die Staatskasse auf einen Ausgleich nach § 426 BGB gegen den nicht bedürftigen Streitgenossen zu verweisen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben, der das SG nicht abgeholfen hat. Er trägt vor: Die Kostenbeamtin habe keine fiktive Terminsgebühr festgesetzt, obwohl der Beschwerdeführer ein Teilanerkenntnis angenommen und die Klage im Übrigen für erledigt erklärt habe. Ferner habe sie ohne Rechtsgrundlage eine Kostenquote ausgesprochen, obwohl den Klägern zu 2) und 3) PKH bewilligt worden sei. Entsprechend habe er auch die Festsetzung der Vergütung beantragt.
Der Beschwerdegegner ist der Beschwerde entgegengetreten. Eine fiktive Terminsgebühr entstehe nur, sofern ein volles Anerkenntnis angenommen werde. Die Quotelung entspräche der Rspr. Es seien keine objektiven Gründe ersichtlich, warum die Staatskasse die Anwaltskosten eines Streitgenossen übernehmen solle, dem keine PKH bewilligt worden sei.
Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg.