Die Antragsteller haben ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet mit dem Ziel, das Vorhandensein eines konkret bezeichneten Mangels festzustellen und die diesbezüglichen Mangelbeseitigungskosten ermitteln zu lassen. Den voraussichtlichen Gegenstandswert haben die Antragsteller in der Antragsschrift mit 13.500,00 EUR angegeben. Bereits vor Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens hatte der Haftpflichtversicherer der Antragsgegner an die Antragsteller im Hinblick auf den streitgegenständlichen Mangel einen Betrag in Höhe von 3.000,00 EUR geleistet. Im selbstständigen Beweisverfahren hat der vom Gericht beauftragte Sachverständige den Mangel bestätigt und voraussichtliche Mangelbeseitigungskosten in Höhe von brutto 1.650,00 EUR veranschlagt. Nach Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens hat das LG den Wert des selbstständigen Beweisverfahrens auf bis 500,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Gericht nach Einholung des Gutachtens den "richtigen" Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers festzusetzen habe. Dies führe dazu, dass der Streitwert vorliegend auf die niedrigste Gebührenstufe anzusetzen sei, da nach den Feststellungen des Sachverständigen ein über die gezahlten 3.000,00 EUR hinausgehender Schaden nicht bestehe. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner, mit der er begehrt, den Streitwert auf 13.500,00 EUR festzusetzen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass dieser Wert der Wertvorstellung der Antragsteller zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens entspreche.

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