Leitsatz (amtlich)
1. Für die Bemessung des Streitwerts des selbständigen Beweisverfahrens ist der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert weder bindend noch maßgeblich; das Gericht hat vielmehr nach Einholung des Gutachtens den "richtigen" Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers, festzusetzen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 16.9.2004 - III ZB 33/04, juris Rz. 18).
2. Gemessen hieran ist für die Wertfestsetzung auch dann allein die Höhe der vom Sachverständigen ermittelten Mangelbeseitigungskosten maßgeblich, wenn diese den Betrag, den der Antragsgegner dem Antragsteller vor Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens im Hinblick auf den streitgegenständlichen Mangel bereits gezahlt hat, nicht übersteigen.
Normenkette
ZPO § 485
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Beschluss vom 22.07.2014; Aktenzeichen 5 OH 6/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner wird der Streitwertbeschluss der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Lüneburg vom 22.7.2014 abgeändert.
Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren wird auf 1.650 EUR festgesetzt.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Antragsteller haben ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet mit dem Ziel, das Vorhandensein eines konkret bezeichneten Mangels festzustellen und die diesbezüglichen Mangelbeseitigungskosten ermitteln zu lassen. Den voraussichtlichen Gegenstandswert haben die Antragsteller in der Antragsschrift mit 13.500 EUR angegeben. Bereits vor Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens hatte der Haftpflichtversicherer der Antragsgegner an die Antragsteller im Hinblick auf den streitgegenständlichen Mangel einen Betrag i.H.v. 3.000 EUR geleistet. Im selbständigen Beweisverfahren hat der vom Gericht beauftragte Sachverständige den Mangel bestätigt und voraussichtliche Mangelbeseitigungskosten i.H.v. brutto 1.650 EUR veranschlagt. Nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens hat das LG den Wert des selbständigen Beweisverfahrens auf bis 500 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Gericht nach Einholung des Gutachtens den "richtigen" Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers festzusetzen habe. Dies führe dazu, dass der Streitwert vorliegend auf die niedrigste Gebührenstufe anzusetzen sei, da nach den Feststellungen des Sachverständigen ein über die gezahlten 3.000 EUR hinausgehender Schaden nicht bestehe. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner, mit der er begehrt, den Streitwert auf 13.500 EUR festzusetzen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass dieser Wert der Wertvorstellung der Antragsteller zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens entspreche.
II. Die gem. §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner hat nur zum Teil Erfolg. Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren ist in Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung auf 1.650 EUR festzusetzen; eine Festsetzung auf 13.500 EUR, wie von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner begehrt, kommt dagegen nicht in Betracht.
1. Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, ist der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert weder bindend noch maßgeblich. Das Gericht hat vielmehr nach Einholung des Gutachtens den "richtigen" Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers, festzusetzen. Dies kann beispielsweise bedeuten, dass dann, wenn im Beweisverfahren nicht alle behaupteten Mängel bestätigt werden, für die Streitwertfestsetzung diejenigen Kosten zu schätzen sind, die sich ergeben hätten, wenn jene Mängel festgestellt worden wären (vgl. BGH, Beschl. v. 16.9.2004 - III ZB 33/04, juris Rz. 18).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Wert des selbständigen Beweisverfahrens auf 1.650 EUR festzusetzen. Der Sachverständige hat den - im vorliegenden Verfahren einzig streitgegenständlichen - Mangel bestätigt und die diesbezüglichen Mangelbeseitigungskosten mit brutto 1.650 EUR veranschlagt. Dies ist nach den vorstehend gemachten Grundsätzen der "richtige" Hauptsachewert; entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es auf die Wertvorstellung der Antragsteller zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, die sich im Nachhinein als objektiv unrichtig herausgestellt hat, nicht an.
3. Die vorstehend gemachten Ausführungen entsprechen zunächst auch denen, die das LG in seinem Ausgangspunkt getätigt hat. Den hieran anknüpfenden weiteren Überlegungen des LG vermag sich der Senat dagegen nicht anzuschließen. Der Senat versteht die Argumentation des LG so, dass dieses gemeint hat, dass das selbständige Beweisverfahren deshalb keinen eigenständigen Wert habe und folglich di...