Die gem. §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner hat nur zum Teil Erfolg. Der Streitwert für das selbstständige Beweisverfahren ist in Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung auf 1.650 EUR festzusetzen; eine Festsetzung auf 13.500,00 EUR, wie von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner begehrt, kommt dagegen nicht in Betracht.
1. Nach der Rspr. des BGH, der der Senat folgt, ist der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert weder bindend noch maßgeblich. Das Gericht hat vielmehr nach Einholung des Gutachtens den "richtigen" Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers, festzusetzen. Dies kann beispielsweise bedeuten, dass dann, wenn im Beweisverfahren nicht alle behaupteten Mängel bestätigt werden, für die Streitwertfestsetzung diejenigen Kosten zu schätzen sind, die sich ergeben hätten, wenn jene Mängel festgestellt worden wären (vgl. BGH, Beschl. v. 16.9.2004 – III ZB 33/04 [= AGS 2005, 21]).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Wert des selbstständigen Beweisverfahrens auf 1.650,00 EUR festzusetzen. Der Sachverständige hat den – im vorliegenden Verfahren einzig streitgegenständlichen – Mangel bestätigt und die diesbezüglichen Mangelbeseitigungskosten mit brutto 1.650,00 EUR veranschlagt. Dies ist nach den vorstehend gemachten Grundsätzen der "richtige" Hauptsachewert; entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es auf die Wertvorstellung der Antragsteller zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, die sich im Nachhinein als objektiv unrichtig herausgestellt hat, nicht an.
3. Die vorstehend gemachten Ausführungen entsprechen zunächst auch denen, die das LG in seinem Ausgangspunkt getätigt hat. Den hieran anknüpfenden weiteren Überlegungen des LG vermag sich der Senat dagegen nicht anzuschließen. Der Senat versteht die Argumentation des LG so, dass dieses gemeint hat, dass das selbstständige Beweisverfahren deshalb keinen eigenständigen Wert habe und folglich die niedrigste Gebührenstufe anzusetzen sei (wobei allerdings dann das LG den Streitwert konsequenterweise auf bis 300,00 EUR hätte festsetzen müssen), weil das Gutachten gerade nicht geeignet sei, in einem späteren Hauptsacheverfahren verwendet zu werden, da die vom Sachverständigen ermittelten Mangelbeseitigungskosten bereits den seitens der Antragsgegner gezahlten Entschädigungsbetrag unterschreiten würden.
Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Argumentation des LG geht nach dem Verständnis des Senats dahin, dass das "Interesse" (i.S.d. Entscheidung des BGH a.a.O.) nur darin bestehe, dass der Sachverständige Mangelbeseitigungskosten von mehr als 3.000,00 EUR ermittle, da alles andere für ihn im Hinblick auf die bereits erhaltene Entschädigung in Höhe dieses Wertes für ihn wirtschaftlich ohne Bedeutung sei. Mit dieser Argumentation aber würde das LG nach Auffassung des Senats im Ergebnis doch wieder maßgeblich auf die subjektive Vorstellung des Antragstellers von der Höhe der Mangelbeseitigungskosten abstellen, was nach der o.g. Rspr. des BGH aber gerade nicht maßgeblich sein soll. Im Übrigen ist anzumerken, dass es für die Antragsteller auch bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden durchaus von Interesse sein kann, dass der Sachverständige überhaupt den von ihnen behaupteten Mangel feststellt, auch wenn er bei den diesbezüglichen Mangelbeseitigungskosten unter dem Betrag bleibt, den sie von der Gegenseite bereits vorab erhalten haben. Denn unter Umständen müssen die Antragsteller bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden damit rechnen, dass die Gegenseite die – ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens – zu viel bezahlten Beträge zurückfordert. Es muss daher auch bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nach Auffassung des Senats dabei verbleiben, dass maßgeblich für die Wertfestsetzung allein die vom Sachverständigen ermittelte Höhe der Mangelbeseitigungskosten (soweit dieser – wie hier – dem Grunde nach alle streitgegenständlichen Mängel bestätigt) ist.
AGS 12/2014, S. 560 - 561