1. Für die Bemessung des Streitwerts des selbstständigen Beweisverfahrens ist der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert weder bindend noch maßgeblich; das Gericht hat vielmehr nach Einholung des Gutachtens den "richtigen" Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers, festzusetzen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 16.9.2004 – III ZB 33/04).
  2. Gemessen hieran ist für die Wertfestsetzung auch dann allein die Höhe der vom Sachverständigen ermittelten Mangelbeseitigungskosten maßgeblich, wenn diese den Betrag, den der Antragsgegner dem Antragsteller vor Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens im Hinblick auf den streitgegenständlichen Mangel bereits gezahlt hat, nicht übersteigen.

OLG Celle, Beschl. v. 2.9.2014 – 4 W 127/14

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