Der Senat hält auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Gegenvorstellung an der Festsetzung des Beschwerdewertes fest. Der Verfahrenswert für das vorliegende Verfahren ist nach § 42 Abs. 3 FamGKG mit 5.000,00 EUR anzusetzen, da genügend Anhaltspunkte für die Festsetzung eines höheren Wertes nicht vorliegen.
Gem. § 42 Abs. 1 FamGKG ist der Verfahrenswert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, für die sich ein Wert nach den Vorschriften des FamGKG nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Für eine Bestimmung nach billigem Ermessen bedarf es hinreichender Grundlagen, aufgrund derer eine Schätzung vorgenommen werden kann. Zur Bestimmung des Wertes eines Verfahrens auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. In einer Entscheidung aus dem Jahre 1972 (BGH NJW 1973, 369) hat der BGH den Streitwert nach einem Viertel des zu erwartenden Zugewinnausgleichs bemessen. Dazu hat der BGH ausgeführt, dass mit Rechtskraft des Urteils nach § 1388 BGB Gütertrennung eintrete und nunmehr Auskunft über den Bestand des Endvermögens von dem anderen Ehegatten verlangt und danach die Zugewinnausgleichsforderung berechnet werden könne. Das Interesse des Antragstellers bestehe darin, sich diese Möglichkeit zu verschaffen und seine Zugewinnausgleichsforderung so zu realisieren. Diese Möglichkeit biete aber für ihn nicht nur Vorteile, weil er dann nicht mehr an einem zukünftigen Zugewinn des anderen Ehegatten teilnehme und erbrechtliche Bevorzugungen nach § 1371 BGB verliere. Auch für den anderen Ehegatten biete die Klage nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei der Wert für die Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich auf ein Viertel des zu erwartenden Zugewinnausgleichsanspruchs festzusetzen. Gleichzeitig hat der BGH auch darauf hingewiesen, dass im Einzelfall der Streitwert auch niedriger bewertet werden könne. Das OLG Stuttgart sieht das Interesse des klagenden Ehegatten in der Vorverlegung der Fälligkeit der Forderung auf Zugewinnausgleich und legt für die Höhe des Zinses den aktuellen Satz für Prozess- und Verzugszinsen zugrunde, da eine Prognose über die künftige Entwicklung des Zinssatzes nicht möglich sei (OLG Stuttgart FamRZ 2009, 1621 [= AGS 2009, 500]; FamRZ 2010, 1621). Die Festsetzung des Verfahrenswertes nach dem Zinsgewinn wird auch in der Lit. für richtig angesehen (Schneider/Herget/Thiel, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn 9117 ff.; offen gelassen von Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl., § 1386 Rn 13).
Demgegenüber wendet das OLG Schleswig (FamRZ 2012, 897 [= AGS 2012, 35]) § 42 Abs. 3 FamGKG mit der Begründung an, dass die vorgenannten Lösungswege wegen einer Berechnung mit gänzlich ungeklärten Einsatzbeträgen bzw. Zeiträumen nicht zu befriedigen vermögen. Es lasse sich in den meisten Fällen weder eine einigermaßen plausible Aussage zur Höhe einer Zugewinnausgleichsforderung treffen noch könne mit Sicherheit abgeschätzt werden, um welche Zeitspanne der Einsatzzeitpunkt der Verzinsungspflicht vorgezogen werde. Auch die Zinshöhe sei nur mit großen Unsicherheiten zu prognostizieren. Deshalb sei der Gegenstandswert aus § 42 Abs. 3 FamGKG zu entnehmen. Diese Ausführungen überzeugen und sind vorzugswürdig gegenüber einer Bestimmung des Gegenstandswertes nach Bruchteilen oder einem Zinsvorteil. Tatsächlich wird sich in den wenigsten Fällen bereits eine einigermaßen zuverlässige Prognose zur Höhe des Zugewinnausgleichs, des Zinses und der Zeitspanne, zu der die Verzinsungspflicht vorverlegt wird, treffen lassen. Dies macht auch das vorliegende Verfahren deutlich. Nach den Angaben im Schriftsatz v. 7.3.2014 ist streitig, ob ein Zugewinn auf Seiten des Antragstellers erzielt wurde, der auszugleichen wäre. Auch die Vorstellungen zur Höhe eines etwaigen Ausgleichs gehen weit auseinander. Ob und in welchem Zeitrahmen eine Beendigung des bereits im Verbund rechtshängigen Zugewinnausgleichsverfahrens erfolgen wird, lässt sich ebenfalls nicht abschätzen. Daraus resultiert zugleich, dass die Zinshöhe ebenfalls nicht annähernd bestimmt werden kann. Mithin liegen keine einigermaßen zuverlässigen Grundlagen vor, um eine Schätzung des Gegenstandswertes nach billigem Ermessen unter Anwendung von § 42 Abs. 1 FamGKG vorzunehmen.
Damit verbleibt es bei der Festsetzung nach § 42 Abs. 3 FamGKG, der für die Fälle nicht genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung nach § 42 Abs. 1 FamGKG den Gegenstandswert mit 5.000,00 EUR angibt.