Verfahrensgang
AG Brühl (Aktenzeichen 31 F 123/13) |
Tenor
Der Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 7.3.2014 gegen die Festsetzung des Beschwerdewertes im Beschluss vom. 11.2.2014 (AZ.: 12 UF 2/14) wird nicht entsprochen.
Gründe
I. Die Beteiligten sind seit dem 10.7.1992 verheiratet und leben seit dem 16.3.2009 getrennt. Das Scheidungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen 31 F 225/12 AG Brühl rechtshängig. Der Antragsteller hat mit Antrag vom 18.4.2013 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft begehrt. Dem Antrag ist das AG mit Beschluss vom 16.10.2013 nachgekommen. Den Gegenstandswert für das Verfahren hat das AG auf 50.000 EUR festgesetzt. Gegen den Beschluss vom 16.10.2013 hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18.12.2013 Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 6.2.2014 zurückgenommen hat. Mit Beschluss vom 11.2.2014 hat der Senat der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeerfahrens auferlegt und den Beschwerdewert unter Hinweis auf § 42 III FamGKG auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat gegen die Festsetzung eine Gegenvorstellung erhoben und die Anhebung des Gegenstandswertes auf 50.000 EUR begehrt. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass das Interesse und damit der Verfahrenswert des vorzeitigen Zugewinnausgleichs auf die Vorverlegung der Fälligkeit der Zugewinnausgleichsforderung gerichtet sei. Der Verfahrenswert ermittle sich daher anhand des Zinsvorteils, der durch die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gewonnen werde.
II. Der Gegenvorstellung ist nicht zu entsprechen.
Der Senat hält auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Gegenvorstellung an der Festsetzung des Beschwerdewertes im Beschluss vom 11.2.2014 fest. Der Verfahrenswert für das vorliegende Verfahren ist nach § 42 III FamGKG mit 5.000 EUR anzusetzen, da genügend Anhaltspunkte für die Festsetzung eines höheren Wertes nicht vorliegen.
Gemäß § 42 I FamGKG ist der Verfahrenswert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, für die sich ein Wert nach den Vorschriften des FamGKG nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Für eine Bestimmung nach billigem Ermessen bedarf es hinreichender Grundlagen, aufgrund derer eine Schätzung vorgenommen werden kann. Zur Bestimmung des Wertes eines Verfahrens auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. In einer Entscheidung aus dem Jahre 1972 (BGH NJW 73, 369) hat der BGH den Streitwert nach einem Viertel des zu erwartenden Zugewinnausgleichs bemessen. Dazu hat der BGH ausgeführt, dass mit Rechtskraft des Urteils nach § 1388 BGB Gütertrennung eintrete und nunmehr Auskunft über den Bestand des Endvermögens von dem anderen Ehegatten verlangt und danach die Zugewinnausgleichsforderung berechnet werden könne. Das Interesse des Antragstellers bestehe darin, sich diese Möglichkeit zu verschaffen und seine Zugewinnausgleichsforderung so zu realisieren. Diese Möglichkeit biete aber für ihn nicht nur Vorteile, weil er dann nicht mehr an einem zukünftigen Zugewinn des anderen Ehegatten teilnehme und erbrechtliehe Bevorzugungen nach § 1371 BGB verliere. Auch für den anderen Ehegatten biete die Klage nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei der Wert für die Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich auf ein Viertel des zu erwartenden Zugewinnausgleichsanspruchs festzusetzen. Gleichzeitig hat der BGH auch darauf hingewiesen, dass im Einzelfall der Streitwert auch niedriger bewerten werden könne. Das Oberlandesgericht Stuttgart sieht das Interesse des klagenden Ehegatten in der Vorverlegung der Fälligkeit der Forderung auf Zugewinnausgleich und legt für die Höhe des Zinses den aktuellen Satz für Prozess- und Verzugszinsen zugrunde, da eine Prognose über die künftige Entwicklung des Zinssatzes nicht möglich sei (OLG Stuttgart FamRZ 2009, 1621; FamRZ 2010, 1621). Die Festsetzung des Verfahrenswertes nach dem Zinsgewinn wird auch in der Literatur für richtig angesehen (Schneider/Herget/Thiel Streitwertkommentar 13. Aufl. Rn. 9117 ff.; offen gelassen von Palandt/Brudermüller BGB 73. Aufl. § 1386 Rn. 13).
Demgegenüber wendet das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (FamRZ 2012, 897) § 42 II FamGKG mit der Begründung an, dass die vorgenannten Lösungswege wegen einer Berechnung mit gänzlich ungeklärten Einsatzbeträgen bzw. Zeiträumen nicht zu befriedigen vermögen. Es lasse sich in den meisten Fällen weder eine einigermaßen plausible Aussage zur Höhe einer Zugewinnausgleichsforderung treffen noch könne mit Sicherheit abgeschätzt werden, um welche Zeitspanne der Einsatzzeitpunkt der Verzinsungspflicht vorgezogen werde. Auch die Zinshöhe sei nur mit großen Unsicherheiten zu prognostizieren. Deshalb sei der Gegenstandswert aus § 42 III FamGKG zu entnehmen. Diese Ausführungen überzeugen und sind vorzugswürdig gegenüber einer Bestimmung des Gegenstandswertes nach Bruchteilen oder einem Zin...