Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend. Das OLG setzt sich umfassend mit der bisher ergangenen Rspr. auseinander.
Primär ist allerdings zunächst grundsätzlich auf § 42 Abs. 1 FamGKG abzustellen und zu prüfen, ob Anhaltspunkte für die Bemessung des Verfahrenswerts nach billigem Ermessen vorliegen. Erst dann, wenn sich keine konkreten Anhaltspunkte feststellen lassen, ist auf den "Auffangwert im Auffangwert" zurückzugreifen und mit 5.000,00 EUR zu bewerten.
Das OLG Stuttgart grenzt sich mit seiner Entscheidung, das Interesse in der Vorverlegung des Fälligkeitszeitpunkts zu sehen, von der Rspr. des BGH ab. Die Auffassung des OLG Stuttgart erscheint gegenüber der Auffassung des BGH auch vorzugswürdig, weil durch die Gestaltungsklage der Fälligkeitszeitpunkt vorverlegt und im Übrigen zunächst einmal nichts Weiteres geregelt wird, auch wenn das OLG dieses Interesse als nicht abschätzbar benennt.
Die Vorverlegung der Fälligkeit stellt allerdings das Interesse des Antragstellers dar, den Zugewinnausgleich zu einem früheren Zeitpunkt beanspruchen zu können, und begründet damit eine frühere Verzinsung, und zwar eine Verzinsung vor Auflösung der Ehe.
Das OLG Stuttgart differenziert in seiner Entscheidung sorgfältig, weil es versucht, das wirkliche Interesse des Antragstellers zu erfassen, zu benennen und zu bewerten, während der BGH in seiner Entscheidung lediglich feststellt hat, dass das Gestaltungsverfahren geringer als der Zahlungsanspruch selbst zu bewerten sei, und dann mit Bruchteilen arbeitet, die auf grober, nicht aber auf konkreter Schätzung beruhen. Er geht hier vergleichbar im Stufenverfahren vor, bei dem es den Auskunftsantrag nach Bruchteilen des Leistungsantrags bewertet.
Maßgebend für eine Festsetzung bei Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist nach beiden Auffassungen (OLG Stuttgart und BGH) aber in erster Linie § 42 Abs. 1 FamGKG. Davon dürfte auch das OLG ausgehen.
Das Interesse entspricht aber regelmäßig der Verzinsung des Forderungsbetrags. Für welchen Zeitraum Zinsen angesetzt werden können, ist daran zu bemessen, inwieweit und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt mit der Zahlung des Zugewinnausgleichsanspruchs gerechnet werden und der Zugewinnausgleichsanspruch fällig gestellt werden kann. Diese Zeitpunkte lassen sich abschätzen. Können diese Zeitpunkte nicht einmal geschätzt werden und ist keine Aussage darüber hinausgehend möglich, inwieweit sich der Antragsteller durch die Vorverlagerung besser oder schlechter stehen wird, dann ist der Regelwert des § 42 Abs. 3 FamGKG für die Bewertung maßgebend, auf den das OLG insoweit dann im Ergebnis zutreffend abgestellt hat.
Lotte Thiel
AGS 12/2014, S. 567 - 569