Leitsatz
- Die Pauschale für die Zustellung Nr. 9002 GKG-KostVerz. entsteht auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren. Das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG gehört nicht zum Rechtszug i.S.d. Anm. S. 1 zu Nr. 9002 GKG-KostVerz.
- Im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist die Pauschale für die Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses zu erstatten, nicht aber die Pauschale für die Zustellung des Antrags.
LG Lübeck, Beschl. v. 12.11.2014 – 7 T 699/14
1 Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des AG über die Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG.
Gegen die Beschwerdeführerin ist vor dem AG eine Klage auf Räumung von Wohnraum und Zahlung von Mietzinsen erhoben worden. Mit Schriftsatz vom 8.3.2013 hat die Beschwerdegegnerin die Vertretung der Beschwerdeführerin und die Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Mit Schriftsatz vom 25.3.2013 hat die Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin auf die Klage erwidert und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Schriftsatz vom 15.4.2013 hat die Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin unter Verwahrung gegen die Kostenlast eine Teilerledigungserklärung abgegeben. Mit Schriftsatz vom 24.5.2013 hat die Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin einen Fristverlängerungsantrag gestellt. Im weiteren Verlaufe des Rechtsstreits hat sich die Beschwerdeführerin dann selbst geäußert. Die Beschwerdegegnerin ist nicht mehr schriftsätzlich aufgetreten.
Mit Schriftsatz vom 24.7.2013 hat die Beschwerdegegnerin beantragt, eine Vergütung von 603,93 EUR festzusetzen und die Zustellkosten für die Zustellung des Beschlusses hinzuzusetzen. Auf Anfrage des AG hat die Beschwerdegegnerin klargestellt, dass es sich um einen Antrag nach § 11 RVG handele. Das AG hat den Antrag an die Beschwerdeführerin zugestellt.
Das AG hat die Rechtsanwaltsvergütung antragsgemäß festgesetzt und Zustellkosten über 7,00 EUR hinzugesetzt. Das AG hat den Beschluss an die Beschwerdeführerin zugestellt.
Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, sie sei bei der Beschwerdegegnerin gewesen, um um Rechtshilfe zu bitten. Ihr sei gesagt worden, dass sie keine Prozesskostenhilfe erhalte. Sie habe die Widersprüche in dem Rechtsstreit die ganze Zeit selber geschrieben.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.
2 Aus den Gründen
1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 11 Abs. 2 S. 3 RVG in Verbindung § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 11 Abs. 2 S. 3 RVG i.v.m. § 569 ZPO). Mit der Beschwerde wird eine Beschwer in eigenen Rechten geltend gemacht. Zudem übersteigt die Beschwerde den Wert des Beschwerdegegenstands von EUR 200,- (vgl. § 11 Abs. 2 S. 3 RVG i.v.m. § 567 Abs. 2 ZPO).
2. Die Beschwerde ist überwiegend unbegründet.
Das AG hat zu Recht die Vergütung der Beschwerdegegnerin über 603,93 EUR festgesetzt. Für die Beschwerdegegnerin ist eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV über 487,50 EUR, eine Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV über 20,00 EUR sowie die Umsatzsteuer auf die Gebühr und Auslagen nach Nr. 7008 VV über 96,43 EUR entstanden.
Nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Entgegennahme der Information. Diese Voraussetzung liegt vor. Die Beschwerdegegnerin hat für die Beschwerdeführerin das Geschäft betrieben, indem sie für die Beschwerdeführerin die Vertretungs- und Verteidigungsanzeige, eine Klageerwiderung einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie weitere Schriftsätze einreichte. Insoweit stehen die Angriffe der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Es trifft angesichts der genannten und in der Gerichtsakte vorliegenden Schriftsätze der Beschwerdegegnerin nicht zu, dass allein die Beschwerdeführerin "die ganze Zeit" "die Widersprüche" "selber geschrieben" habe. Hinzuzusetzen sind die Auslagen nach Nr. 7002 und 7008 VV.
Das AG hat des Weiteren zu Recht Auslagen für die Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses über 3,50 EUR festgesetzt.
Auslagen für die Zustellung dieses Beschlusses sind nach Nr. 9002 GKG-KostVerz. entstanden. Nach dieser Vorschrift entsteht die Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung mit 3,50 EUR. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beschwerdeführerin ist der Beschluss mit Zustellungsurkunde zugestellt worden.
Gegen den Kostenansatz spricht nicht die Anm. S. 1 zu Nr. 9002 GKG-KostVerz. Nach dieser Regelung wird die Zustellungspauschale neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als zehn Zustellungen anfallen. Zu diesem kostenrechtlichen Rechtszug gehört das zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber geführte Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG aber ...