Die Erinnerung ist unbegründet. Die zu erstattenden Kosten wurden zutreffend auf 794,92 EUR festgesetzt.

Für die Höhe der zu erstattenden Kosten ist das RVG in der ab dem 1.8.2013 geltenden Fassung anzuwenden. In der ab dem 1.8.2013 geltenden Fassung des RVG beträgt eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV 648,00 EUR.

Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG in der ab dem 1.8.2013 geltenden Fassung ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Nach S. 2 der Vorschrift ist, wenn der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung bereits tätig ist, die Vergütung für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, nach neuem Recht zu berechnen.

Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1a RVG handelt es sich bei Einspruchs- und finanzgerichtlichem Klageverfahren um verschiedene Angelegenheiten. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Der unbedingte Auftrag zur Erhebung der finanzgerichtlichen Klage wurde nach Aktenlage vom Erinnerungsgegner erst nach Ergehen der Einspruchsentscheidung vom 22.7.2014 und damit nach Inkrafttreten der Neuregelungen des RVG am 1.8.2013 erteilt. Dem steht nicht entgegen, dass der Erinnerungsgegner seinem Prozessbevollmächtigten eine Vollmacht zur Vertretung in sonstigen Verfahren und zur Prozessführung erteilt hatte. Die Vollmacht betrifft die wirksame außerprozessuale und prozessuale Vertretung im Außenverhältnis. Hiervon zu unterscheiden ist, ob auch im Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant letzterer den unbedingten Auftrag zur Klageerhebung erteilt hat. Eine endgültige – unbedingte – Entscheidung über die Erhebung einer finanzgerichtlichen Klage kann in aller Regel erst nach Abschluss des Einspruchsverfahrens getroffen werden, da erst dann feststeht, in welchem Umfang die ursprüngliche Entscheidung der Behörde aufrechterhalten wird. Im Zweifel ist deshalb von einem aufschiebend bedingten Klageauftrag auszugehen, da sonst das außergerichtliche Tätigwerden wenig Sinn machen würde (Mayer/Kroiß-Klees, RVG, 5. Aufl. 2012, § 60 Rn 10). Selbst wenn die Vollmachterteilung im Streitfall zugleich als Auftragserteilung zur Klageerhebung auszulegen wäre, wäre diese Auftragserteilung zumindest durch die vollständige oder teilweise Erfolglosigkeit des Einspruchsverfahrens bedingt. Wird ein Rechtsanwalt mit außergerichtlicher Tätigkeit vor dem Stichtag und mit gerichtlicher Tätigkeit nach dem Stichtag beauftragt, gilt für die außergerichtliche Tätigkeit altes und für die gerichtliche Tätigkeit neues Gebührenrecht (Gerold/Schmidt-Meyer, RVG, 21. Aufl. 2013, § 60 Rn 22 m.w.N.).

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