Fahrtkosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs erhält der Anwalt nach Nr. 7003 VV vergütet. Um welche Art von Kraftfahrzeug es sich handelt, ist dabei unerheblich. Auch Motorräder und Mofas zählen hierzu,[5] nicht jedoch Fahrräder. Bei Benutzung eines fremden Fahrzeugs, etwa eines Mietwagens, scheidet Nr. 7003 VV aus, es ist vielmehr nach Nr. 7004 VV konkret abzurechnen.

Die Kosten für die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs sind vom Mandanten stets zu übernehmen. Der Anwalt kann grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, er hätte ein günstigeres Transportmittel benutzen können.[6]

Die Höhe der abzurechnenden Fahrtkosten beläuft sich auf 0,30 EUR für jeden gefahrenen Kilometer. Angefangene Kilometer sind auf einen vollen Kilometer aufzurunden.[7]

Vergütet werden sämtliche gefahrenen Kilometer, also sowohl der Hin- als auch der Rückweg.

Maßgebend ist die tatsächliche Fahrtstrecke[8] und nicht die fiktive Entfernung von Ortsmitte zu Ortsmitte.[9] Grundsätzlich muss der Anwalt den kürzesten Weg nehmen. Zweckmäßige Umwege, etwa bei Benutzung einer Autobahn zur Zeitersparnis, sind jedoch zulässig,[10] insbesondere dann, wenn dadurch ein geringeres Tage- und Abwesenheitsgeld anfällt.[11]

[5] N. Schneider, in: AnwK-RVG, Nrn. 7003–7006 VV Rn 16.
[6] OLG Bamberg JurBüro 1981, 1350; OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.2.2006 – 12 W 196/05; AnwK-RVG/N. Schneider, Nrn. 7003–7006 VV Rn 14.
[7] LG Rostock StraFo 2009, 439 = NJW-Spezial 2009, 715.
[8] OLG Celle NdsRpfl 1967, 63.
[9] A.A. LG Ansbach NJW 1966, 1762.
[10] OLG Hamm JurBüro 1981, 1681; VG Würzburg JurBüro 2000, 77; KG AGS 2004, 12 = KGR 2003, 360 = BRAGOreport 2003, 139.
[11] KG AGS 2004, 12 = KGR 2003, 360 = BRAGOreport 2003, 139.

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