Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Anwalt bei einer Abwesenheit von nicht mehr als vier Stunden 25,00 EUR, von vier bis acht Stunden 40,00 EUR und bei mehr als acht Stunden 70,00 EUR (Nr. 7005 VV). Entscheidend ist die Zeit, die der Anwalt von seiner Kanzlei abwesend ist, also grundsätzlich von der Abreise bis zur Rückkehr, gegebenenfalls einschließlich der Zeit für die Einnahme eines Mittagessens.[15] Erstreckt sich die Abwesenheit über mehrere Kalendertage, so werden die Abwesenheitsstunden für jeden Tag gesondert berechnet.[16]

Bei Auslandsreisen kann der Anwalt zu den vorgenannten Beträgen einen Zuschlag i.H.v. bis zu 50 % berechnen (Anm. zu Nr. 7005 VV).

 
Praxis-Beispiel

Übersicht: Tage- und Abwesenheitsgeld

 
Abwesenheit VV Inland Ausland
bis zu 4 Stunden Nr. 7005 Nr. 1 25,00 EUR bis  37,50 EUR
4 bis 8 Stunden Nr. 7005 Nr. 2 40,00 EUR bis  60,00 EUR
über 8 Stunden Nr. 7005 Nr. 3 70,00 EUR bis 105,00 EUR
[15] VG Stuttgart AnwBl 1984, 323 u. 562.
[16] OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 674 = Rpfleger 1993, 463.

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