Gegen die Entscheidung des Richters kann nach § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG Beschwerde erhoben werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG). Das wiederum ist der Fall, wenn Reisekosten im Wert von mehr als 200,00 EUR abgesetzt worden sind oder wenn das Gericht noch weitere Kosten abgesetzt hat und die Summe der abgesetzten Kosten den Betrag von 200,00 EUR übersteigt.

Die Beschwerde ist darüber hinaus auch dann zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 2 RVG).

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