Die Klägerin hat mit der Beklagten einen Rechtsstreit mit Klage und Widerklage geführt. Dabei war den Nebenintervenientinnen zu 1)–4) der Streit verkündet worden. Sie sind daraufhin auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Später haben die Parteien eine als solche bezeichnete Schlussvereinbarung zur Beendigung des Rechtsstreites vor dem LG getroffen. Darin wurde hinsichtlich der Kosten vereinbart, dass die Gerichtskosten einschließlich etwaiger bereits angefallener Sachverständigenkosten zwischen den Parteien hälftig geteilt würden, die Kosten der anwaltlichen Vertretung beider Parteien tragen die jeweiligen Parteien selbst. Weiterhin wurde vereinbart, dass für den Fall der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Schlussvereinbarung sich die Parteien verpflichten würden, wechselseitig die vor dem LG erhobene Klage bzw. Widerklage zurückzunehmen.
Nach Erfüllung der Verpflichtungen aus der Schlussvereinbarung hat die Klägerin die Klage zurückgenommen und erklärt, dass sie bei Zurücknahme der Widerklage keinen Kostenantrag stellen werde. Die Beklagte hat ihre Widerklage zurückgenommen, die Zustimmung zur Klagerücknahme der Klägerin erklärt. In der Folgezeit haben die Nebenintervenientinnen beantragt, die Kosten der Streitverkündeten gem. § 269 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.
Das LG hat daraufhin der Klägerin die Kosten der Nebenintervenientinnen auferlegt, da der außergerichtliche Vergleich allein zwischen den Hauptparteien des Vertrages geschlossen wurde und als solcher keine Wirkung zum Nachteil der Nebenintervenientinnen entfalten könne, sodass sich aus § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ein Kostenerstattungsanspruch ergäbe.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde und macht geltend, ein Anspruch der Nebenintervenientinnen zu 1)–4) gegen die Klägerin auf Erstattung bzw. Übernahme von Kosten bestehe nicht, weil die Parteien eine Kostenaufhebung vereinbart hätten und wegen des Grundsatzes der Kostenparallelität sich dies dahingehend auswirke, dass die Nebenintervenientinnen, wie dies aus den §§ 101, 98 ZPO folge, an die durch den Vergleich vorgenommene Kostenquotierung im Verhältnis zwischen den Hauptparteien gebunden seien. Sie seien deshalb so zu behandeln, wie die von ihnen unterstützte Hauptpartei, die aber gerade keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Klägerin habe, sodass dies auch für die Streithelferinnen gelten müsse.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sich zur Begründung insoweit auf die Entscheidung des BGH in MDR 2000, 1219 berufen, da es keinen Unterschied zwischen einer einfachen Nebenintervention oder einer streitgenössischen Nebenintervention gäbe.
Die Beschwerde hatte Erfolg.