Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 18.12.2014; Aktenzeichen 2-31 O 213/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.12.2014 (Az.: 2-31 O 213/12) abgeändert und die Anträge der Nebenintervenientinnen zu 1)-4) auf Erstattung ihrer Kosten durch die Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Nebenintervenientinnen jeweils zu 1/4 zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 36.901,90 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Klägerin hat die Beklagte mit dem Generalunternehmervertrag vom 09.07.2010 mit der schlüssel- und gebrauchsfertigen Errichtung des Bauvorhabens A in der B Straße ..., in O1 beauftragt. Die Beklagte hat die ihr übertragenen Bauarbeiten durchgeführt.

Während der Bauarbeiten hat die Beklagte die Nebenintervenientinnen als Nachunternehmerinnen für bestimmte Arbeiten beauftragt. Nachdem die Arbeiten der Beklagten durchgeführt worden waren, wurde ein Abnahmeprotokoll vom 24.11.2011 erstellt aufgrund dessen die Beklagte am 15.12.2011 ihre Schlussrechnung eingereicht hat. Die Klägerin hat die Schlussrechnung geprüft und gegenüber den Forderungen der Beklagten Gegenansprüche geltend gemacht und sodann Klage auf Feststellung erhoben, dass der Beklagten aus dem Generalunternehmervertrag über das vorbezeichnete Bauobjekt über die bereits geleisteten Abschlagszahlungen kein weiterer Vergütungsanspruch mehr zusteht.

Mit der Widerklage hat die Beklagte den nach ihrer Rechnung noch offenstehenden Werklohnbetrag i.H.v. 973.441,56 EUR geltend gemacht.

Ab 17.07.2014/21.07.2014 haben die Parteien eine als solche bezeichnete Schlussvereinbarung zum Generalunternehmervertrag vom 09.07.2010 zur Beendigung des Rechtsstreites vor dem Landgericht getroffen. Unter Nr. 3.2 dieser Schlussvereinbarung wurde vereinbart, dass die Gerichtskosten einschließlich etwaiger bereits angefallener Sachverständigenkosten zwischen den Parteien hälftig geteilt würden, die Kosten der anwaltlichen Vertretung beider Parteien tragen die jeweiligen Parteien selbst. Weiterhin wurde unter Nr. 3.1 vereinbart, dass für den Fall der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Schlussvereinbarung sich die Parteien verpflichten würden, wechselseitig die vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhobene Klage bzw. Widerklage zurückzunehmen.

Mit Schriftsatz vom 26.8.2014 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen und erklärt, dass sie bei Zurücknahme der Widerklage keinen Kostenantrag stellen werde. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.8.2014 ihre Widerklage zurückgenommen, die Zustimmung zur Klagerücknahme der Klägerin erklärt. In der Folgezeit haben die Nebenintervenientinnen beantragt, der Klägerin die Kosten der Streitverkündeten gemäß § 269 Abs. 3 S. 2, Halbsatz 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.

Mit Beschluss vom 17.12.2014 hat das Landgericht der Klägerin die Kosten der Nebenintervenientinnen auferlegt, da der außergerichtliche Vergleich allein zwischen den Hauptparteien des Vertrages geschlossen wurde und als solcher keine Wirkung zum Nachteil der Nebenintervenientinnen entfalten könne, sodass sich aus § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ein Kostenerstattungsanspruch ergäbe.

Gegen diesen ihr am 5.1.2015 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer am 9.1.2005 bei Gericht eingegangene sofortigen Beschwerde und macht geltend, ein Anspruch der Nebenintervenientinnen zu 1)-4) gegen die Klägerin auf Erstattung bzw. Übernahme von Kosten bestehe nicht, weil die Parteien eine Kostenaufhebung vereinbart hätten und wegen des Grundsatzes der Kostenparallelität sich dies dahingehend auswirke, dass die Nebenintervenientinnen, wie dies aus den § 101, 98 ZPO folge, an die durch den Vergleich vorgenommene Kostenquotierung im Verhältnis zwischen den Hauptparteien gebunden seien. Sie seien deshalb so zu behandeln, wie die von ihnen unterstützte Hauptpartei, die aber gerade keinen Anspruch auf Kostenerstattungsanspruch gegen die Klägerin habe, sodass dies auch für die Streithelferinnen gelten müsse.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde der Klägerin nach Anhörung der Beteiligten nicht abgeholfen und sich zur Begründung insoweit auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in MDR 2000, 1219 berufen, da es keinen Unterschied zwischen einer einfachen Nebenintervention oder einer streitgenössischen Nebenintervention gäbe.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 290 Abs. 5 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§§ 569 Abs. 1, 568 ZPO); sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und hat auch in der Sache Erfolg.

Den Nebenintervenientinnen steht entgegen der Ansicht des Landgerichts gegen die Klägerin kein Anspruch auf den Ersatz von außergerichtlichen Kosten zu. Bei einer Klagerücknahme nach einem Vergleich geht nämlich die in dem Vergleich getroffene Kostenregelung dem § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO vor (Zöller/Hergert, ZPO, 30 Aufl. § 101, Rdnr. 10).

Die von dem Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 4) zitierte Entscheidung des Landgerichts Lübeck vom 14.8.2000 ist durch eine zwischen-zeitliche Änderung d...

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