1. Wird eine Klage aufgrund einer Vereinbarung in einem gerichtlichen Vergleich zurückgenommen, geht die Kostenregelung des Vergleichs der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 ZPO vor.
  2. Soweit im Vergleich vereinbart ist, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden, steht auch den Streithelfern der Parteien kein Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der eigenen Anwaltskosten zu. Sie haben diese vielmehr wie die von ihnen unterstützte Hauptpartei selbst zu tragen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.2.2015 – 16 W 9/15

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