Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Da der Kläger den Prozesskostenhilfeantrag vor dem 1.1.2014 gestellt hatte, finden auf das gesamte Verfahren einschließlich des Aufhebungsverfahrens nach der Übergangsvorschrift des § 40 S. 1 EGZPO die Prozesskostenhilfevorschriften in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung (a.F.) Anwendung (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen v. 29.9.2014 – L 6 AS 1124/14).
1. Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft (§ 11a Abs. 3 ArbGG a.F., § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F.) sowie frist- und formgerecht eingelegt worden (§ 11a Abs. 3 ArbGG a.F., § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO a.F., § 569 Abs. 2 ZPO). Sie ist daher zulässig.
2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das ArbG.
a) Nach § 11a Abs. 3 ArbGG a.F., § 124 Nr. 4 ZPO a.F. kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Dabei kann die Partei mit der Zahlung erst in Rückstand geraten, nachdem ihr mitgeteilt worden ist, auf welches Konto die Raten zu leisten sind (OLG Brandenburg v. 27.2.2000 – 10 WF 35/99, FamRZ 2001, 633). Außerdem kommt – auch wenn in § 124 Nr. 4 ZPO nur von Rückstand und nicht von Verzug die Rede ist – eine Aufhebung nur dann in Betracht, wenn die Nichtzahlung auf einem schuldhaften Verhalten der Partei beruht (BGH v. 9.1.1997 – IX ZR 61/94, NJW 1997, 1077 m.w.N. zu den verschiedenen Begründungsansätzen).
Dabei genügt wegen der weitreichenden Folgen einer Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht jede Nachlässigkeit. Erforderlich ist vielmehr eine grobe und nachhaltige Missachtung der Zahlungsanordnung (MüKo-ZPO-Motzer, § 14 Rn 18). Deshalb setzt die Aufhebung regelmäßig voraus, dass die Partei zuvor erfolglos auf den Rückstand hingewiesen und ihr unter Androhung der Aufhebung mit Hinweis auf deren mögliche Folgen eine Frist zum Ausgleich des Rückstandes gesetzt worden ist (LAG Hamm v. 19.2.2003 – 18 Ta 60/03, Rn 10 m.w.N., NZA-RR 2003, 382; Saenger-Kießling, § 124 Rn 9; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen v. 29.9.2014 – L 6 AS 1124/14 B, Rn 13, a.a.O.; v. 14.12.2006 – L 19 B 43/06 AL, Rn 6; im Ergebnis ähnlich unter dem Aspekt Gewährung rechtlichen Gehörs LSG Sachsen v. 5.8.2014 – L 3 AS 619/12 B PKH, Rn 14; OLG Bremen v. 12.7.2010 – 5 WF 60/10, Rn 4, FamRZ 2011, 129; OLG Brandenburg v. 29.1.2001 – 10 WF 3/01, Rn 2, FamRZ 2002, 1419).
b) Wurde die Partei im Bewilligungsverfahren durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten, erstreckt sich die diesem erteilte Prozessvollmacht nicht nur auf das Bewilligungsverfahren als solches, sondern auf das gesamte den Rechtszug betreffende Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich des Nachprüfungsverfahrens oder Aufhebungsverfahrens (BGH v. 8.9.2011 – VII ZB 63/10, MDR 2011, 1314; v. 8.12.2010 – XII ZB 38/09, FamRZ 2011, 183 mit ausführlicher Begründung; ebenso bereits BAG v. 19.7.2006 – 3 AZB 18/06, zum Nachprüfungsverfahren; LSG Nordrhein-Westfalen v. 29.9.2014 – L 6 AS 1124/14 B, a.a.O.; LAG-Berlin-Brandenburg v. 26.9.2011 – 10 Ta 1779/11, zum Aufhebungsverfahren wegen Zahlungsrückstands). Dementsprechend sind nach § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO sämtliche Zustellungen nicht an die Partei selbst, sondern an ihren Prozessbevollmächtigten vorzunehmen (BGH v. 8.9.2011 – VII ZB 63/10; v. 8.12.2010 – XII ZB 38/09; BAG v. 19.7.2006 – 3 AZB 18/06). Dabei findet die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck, sicherzustellen, dass der Prozessbevollmächtigte, in dessen Hände die Partei eine bestimmte Rechtsangelegenheit gelegt hat, von allen relevanten Vorgängen unmittelbar Kenntnis erhält (vgl. Zöller-Stöber, § 172 Rn 1; Saenger-Eichele, § 172 Rn 1; Musielak-Wittschier, § 172 Rn 1), nicht nur auf förmliche Zustellungen, sondern auch auf formlose Mitteilungen Anwendung (Zöller-Stöber, § 172 Rn 2; MüKo-ZPO-Häublein, § 172 Rn 2; BeckOK-Dörndörfer, § 172 Rn 1; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen v. 29.9.2014 – L 6 AS 1124/14 B, a.a.O.; LAG Hamm v. 3.12.2013 – 14 Ta 570/13).
c) Danach war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur weiteren Veranlassung an das ArbG zurückzuverweisen.
Unklar ist, ob sich der Kläger zum Zeitpunkt der Aufhebung der Prozesskostenhilfe tatsächlich im Zahlungsrückstand befand, da aus der Prozesskostenhilfeakte nicht hervorgeht, ob und wann ihm mitgeteilt worden ist, auf welches Konto er die Zahlungen leisten soll. Hierauf kommt es für die Entscheidung jedoch letztlich nicht an. Denn der Beschluss war auch schon deshalb aufzuheben, weil das ArbG das Schreiben, mit dem es den Kläger auf den Zahlungsrückstand hingewiesen und unter Androhung der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung zum unverzüglichen Ausgleich des Zahlungsrückstandes aufgefordert hatte, nicht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugeleitet hatte.
AGS 12/2015, S. 585 - 586