1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 S. 4, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Es hätte aber durch Beschluss gem. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO entscheiden müssen, weil es die Berufung wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für unzulässig erachtet hat. Der Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO war nicht zulässig, weil die Zurückweisung der Berufung nach dieser Vorschrift die Zulässigkeit der Berufung voraussetzt (Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 522 Rn 20). Durch den Fehler des Berufungsgerichts dürfen dem Kläger keine Nachteile entstehen. Vielmehr darf er das Rechtsmittel einlegen, das bei richtiger Entscheidung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO statthaft wäre (Grundsatz der Meistbegünstigung, vgl. BGH, Urt. v. 17.10.1986 – V ZR 169/85, BGHZ 98, 362, 364 f. m.w.N.); dies ist vorliegend die Rechtsbeschwerde gem. § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert, indem es – wie im Folgenden näher ausgeführt – bei der Bemessung der Beschwer die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt und sein Ermessen somit fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschl. v. 12.4.2016 – VI ZB 48/14, WM 2016, 866 Rn 5; v. 13.1.2015 – VI ZB 29/14, VersR 2015, 471 Rn 7, jeweils m.w.N.).
3. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil die Berufung nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als unzulässig verworfen werden kann.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen und auf Veröffentlichung des begehrten Unterlassungsausspruchs um nichtvermögensrechtliche Ansprüche, zumal der Kläger wirtschaftliche Nachteile nicht geltend macht (vgl. Senatsbeschl. v. 16.2.1993 – VI ZR 127/92, VersR 1993, 614, 615; Senatsurt. v. 17.10.1995 – VI ZR 352/94, NJW 1996, 999, 1000). Für die Bemessung der Beschwer nach freiem Ermessen sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache zu berücksichtigen (vgl. § 3 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG).
a) Was die Bedeutung der Sache – bezogen auf die Unterlassungsanträge – angeht, die sich nach dem Interesse des Berufungsklägers an der Unterlassung richtet, hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde anders als das AG nicht auf einen – nicht streitgegenständlichen – Schmerzensgeldanspruch, sondern im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei auf die verständiger Weise zu besorgende Beeinträchtigung abgestellt, die von den beanstandeten Äußerungen ausgeht und sich auf den sozialen Geltungsanspruch des Klägers auswirken kann. In diesem Zusammenhang hat es, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist, berücksichtigt, dass der Kläger in dem Facebookeintrag nicht namentlich genannt und allenfalls für einen kleinen Kreis von Personen identifizierbar ist, die von der vom Kläger geschilderten Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der Tochter Kenntnis haben.
Die Bedeutung der Sache für den Kläger richtet sich allerdings nicht allein nach der Breitenwirkung des Facebookeintrags, sondern auch nach der verständiger Weise anzunehmenden Wirkung des aus Sicht des Klägers unzutreffenden Vorwurfs einer Gewalttat ("Vermöbeln") und der beleidigenden Äußerungen ("asozialer Abschaum" etc.) auf den Kläger selbst. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses, es sei weder vorgetragen noch im Ansatz erkennbar, dass sich der Kläger angesprochen gefühlt habe, ist angesichts des Vortrags des Klägers, der Facebookeintrag beziehe sich auf ihn, er fasse die Äußerungen als ehrverletzend auf und er sei "auf das Übelste beleidigt worden", nicht nachvollziehbar. Dabei ist für sein Interesse an der Unterlassung der Äußerungen nicht entscheidend, wie er Kenntnis von dem Facebookeintrag erlangt hat.
Das Berufungsgericht hat ferner in seine Ermessensentscheidung fehlerhaft nicht einbezogen, dass der Kläger als minderjähriges Kind ein Recht auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung hat (vgl. Senatsurt. v. 15.9.2015 – VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn 18; v. 5.11.2013 – VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn 17, jeweils m.w.N.). Das Recht jedes Kindes auf ungehinderte Entwicklung zur Persönlichkeit – auf "Person werden" – umfasst dabei sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße Entwicklung und Entfaltung in der Öffentlichkeit (vgl. Senatsurt. v. 15.9.2015 – VI ZR 175/14, a.a.O.; BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192). Der Facebookeintrag ist geeignet, dieses Schutzgut zu verletzen.
b) Zu den zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls gehört auch die Frage, unter welchen Umständen und aus welchem Anlass die beanstandeten Äußerungen nach dem insoweit maßgebli...