Im Rahmen einer Insolvenz war das Arbeitsverhältnis nach § 613a BGB auf die Beklagte übergegangen. Die Klägerin hat 1.900,00 EUR brutto monatlich verdient. Sie hat im Rechtsstreit einen Zusatzvertag mit dem Altarbeitgeber vorgelegt, nach dem sie ab Oktober 2013 eine Lohnerhöhung auf 2.500,00 EUR brutto erhalten sollte. Darüber ist Streit zwischen den Parteien entstanden, so dass sich die Klägerin veranlasst gesehen hatte, Zahlungsklage bezüglich der 600,00 EUR brutto Differenz aus Oktober 2013 zu erheben. Diese Klage war mit einem Feststellungsantrag zur Zahlungsverpflichtung i.H.v. 2.500,00 EUR brutto monatlich verbunden. Außerdem hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass ihr abweichend vom Text des Arbeitsvertrages jährlich 30 Urlaubstage zustehen, wobei sie sich auch insoweit auf eine einvernehmliche schriftliche Abänderung des Vertrages zwischen ihr und dem Vorarbeitgeber beruft. Das ArbG hatte Gütetermin auf den 10.1.2014 angesetzt.

Am 13.12.2013 hat die Beklagte sodann das Arbeitsverhältnis zur Klägerin ordentlich gekündigt. Diese Kündigung hat die Klägerin, nunmehr vertreten durch die beschwerdeführende Rechtsanwältin, mit Klage v. 23.12.2013 angegriffen. Am selben Tage hat sich die Beschwerdeführerin auch zur Akte des Zahlungsrechtsstreits der Klägerin als Prozessbevollmächtigte gemeldet.

Das ArbG hat auch den Kündigungsrechtsstreit der Parteien auf den 10.1.2014 zur Güteverhandlung terminiert und zwar um dieselbe Uhrzeit wie die Zahlungsklage. Im Rahmen der Zahlungsklage haben sich die Parteien sodann mit Erledigung beider Rechtsstreitigkeiten vergleichsweise geeinigt. Im Rahmen der Güteverhandlung wurde der Klägerin sodann noch Prozesskostenhilfe für ihre beiden Rechtsstreitigkeiten bewilligt. Die Prozesskostenhilfebeschlüsse sind uneingeschränkt ergangen.

Der Streitwert ist vom Kammervorsitzenden für den Kündigungsrechtsstreit (einschließlich Weiterbeschäftigungsantrag) mit 7.600,00 EUR bemessen worden und für die Zahlungsklage mit 5.000,00 EUR.

Im Verfahren der Zahlungsklage hat die Beschwerdeführerin sodann beantragt, ihre Vergütung als beigeordnete Rechtsanwältin auf 1.094,21 EUR festzusetzen. Im Kündigungsschutzverfahren hat die Beschwerdeführerin beantragt, ihre Vergütung als beigeordnete Rechtsanwältin auf 1.219,16 EUR festzusetzen.

Nach Gewährung rechtlichen Gehörs und einer weiteren Stellungnahme der Beschwerdeführerin hat der Urkundsbeamte die beiden Rechtsstreitigkeiten als eine Angelegenheit i.S.d. Gebührenrechts betrachtet und eine Vergütung auf der Basis eines Gesamtstreitwerts von 12.600,00 EUR errechnet und demnach die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts für beide Rechtsstreitigkeiten gemeinsam auf 1.360,77 EUR zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt also festgesetzt. Die Absetzung i.H.v. 952,60 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) hat das Gericht damit begründet, dass es geboten gewesen wäre, den Kündigungsschutzantrag durch Erweiterung der bereits anhängigen Zahlungsklage geltend zu machen.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen den ihr bereits am 12.2.2014 zugestellten Beschluss zunächst mit Schreiben v. 6.5.2015, Gerichteingang per FAX am selben Tag, Erinnerung eingelegt. Nach Nichtabhilfebeschluss des Rechtspflegers v. 7.5.2015 hat auch der Kammervorsitzende mit Beschl. v. 13.5.2015 der Erinnerung nicht abgeholfen und hat die Akte daher dem LAG als Beschwerdegericht zur abschließenden Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz v. 3.7.2015 hat die Rechtsanwältin ihre Beschwerde begründet. Sie hält in vollem Umfang an ihrem Begehren fest.

Die Beschwerdeführerin meint, schon aus der einschränkungslosen Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Kammervorsitzenden in beiden Rechtsstreitigkeiten folge, dass diese auch getrennt und in jeweils voller Höhe abzurechnen seien. Hätte der Kammervorsitzende etwas Anderes gewollt, hätte er die Verfahren auch zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbinden können. Da das nicht erfolgt sei, müsse getrennt abgerechnet werden können.

Im Übrigen habe es auch einen sachlichen Grund für die getrennte Klageerhebung gegen die Kündigung gegeben. Denn wenn man dieses Begehren im Rahmen einer Klageerweiterung geltend gemacht hätte, hätte die Gefahr bestanden, dass der bereits angesetzte Gütetermin verlegt worden wäre, um beide Streitgegenstände gemeinsam verhandeln zu können. Dies habe nicht im Interesse der Klägerin gelegen, die an einem schnellen Zahlungstitel interessiert gewesen sei.

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