1. Bewilligt das Gericht einem Arbeitnehmer Prozesskostenhilfe für mehrere Rechtsstreitigkeiten gegen seinen Arbeitgeber, hat der beigeordnete Rechtsanwalt das Recht, sein Honorar für jeden Rechtsstreit nach Maßgabe des dort festgesetzten Streitwerts gesondert zu fordern.
  2. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat wegen § 48 RVG keine Rechtsmacht, im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG den Einwand der nicht notwendigen Kostenerhebung geltend zu machen und damit das Honorar des Rechtsanwalts auf die Kosten zu kürzen, die bei gemeinsamer Rechtsverfolgung in einem Rechtsstreit entstanden wären.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 17.5.2016 – 2 Ta 21/15 u. 2 Ta 22/15

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