Der Kläger nimmt die Beklagte, seinen Rechtschutzversicherer, auf Gewährung von Deckungsschutz in Anspruch.
Der Kläger erwarb im Jahre 2012 von der Firma B einen Pkw, der von dem sog. Abgasskandal betroffen ist. Der Kläger beabsichtigt Mängelgewährleistungsansprüche gegenüber dem Händler, in erster Linie Rücktritt vom Vertrag bzw. Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung, sowie Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller, die W2 AG, geltend zu machen.
Die Beklagte lehnte Deckungsschutz gegenüber einer Klage gegen den Händler teilweise ab. Es heißt dort unter anderem: "Es besteht jedoch kein Rechtsschutz für die beabsichtigte Geltendmachung der Nacherfüllung in Form der Lieferung eines mängelfreien Fahrzeuges, die Anfechtung des Vertrages bzw. Durchsetzung der Rückabwicklung." Als Ablehnungsgrund wurde Mutwilligkeit i.S.d. § 1 ARB genannt.
Die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers erstellten daraufhin einen Stichentscheid. Diesen Stichentscheid wies die Beklagte wegen erheblicher Abweichung von der wirklichen Sach- und Rechtslage als nicht bindend zurück.
Der Kläger trägt vor, die Beklagte sei an den Stichentscheid gebunden. Es sei unzutreffend, dass es sich bei der manipulativen Software um einen geringfügigen Mangel handele, der im Rahmen einer Rückrufaktion und eines Softwareupdates ohne nennenswerte Kosten behoben werden könne.
Die Beklagte trägt vor, die beabsichtigte Vorgehensweise gegenüber dem Händler sei mutwillig, weil der dem Kläger daraus erwachsene Nutzen in keinem Verhältnis zu den zu erwartenden Prozesskosten stände. Eine Behebung des Mangels sei durch ein Softwareupdate oder den Einbau eines zusätzlichen Teiles mit einem geringen Kosten- und Zeitaufwand möglich. Sollte sich später herausstellen, dass diese Nachbesserung nicht zum Erfolg geführt habe, könnten immer noch weitere rechtliche Schritte erwogen werden. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers seien auch keine neutralen Schiedsgutachter, weil sie offenbar in einer Vielzahl von Fällen ähnliche Prozesse führen wollten. Deckungsschutz für Ansprüche gegenüber der W2 AG seien schon deswegen nicht zu gewähren, weil das Fahrzeug schon beim Ankauf bzw. bei der Übergabe an den Kläger mangelbehaftet gewesen sei.
Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Stichentscheid bestehe nicht, weil die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf verzichtet hätten.