Die Klage ist begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die beabsichtigte Rechtsverfolgung aufgrund der abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz zu gewähren.
Die Beklagte ist an den Stichentscheid gebunden. Dieser Stichentscheid konnte auch von den mit der beabsichtigten Prozessführung beauftragten Anwälten des Klägers erstellt werden. Hinweise auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Prozessbevollmächtigten des Klägers sind nicht vorhanden.
Die Bindungswirkung entfällt nicht nach § 18 Abs. 2 S. 3 ARB. Es ist nicht zu erkennen, dass die Entscheidung offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. Hinsichtlich einer eventuellen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung, auf die sich die Beklagte in erster Linie stützt, enthält der Stichentscheid nachvollziehbare Ausführungen, die zumindest gut vertretbar sind. Dass der Mangel im Rahmen einer Rückrufaktion durch ein Softwareupdate oder ähnliche geringfügige Eingriffe endgültig behoben werden kann, ist nicht sicher. Dies räumt auch die Beklagte im Ergebnis ein. Dabei kann es auch dahinstehen, ob die Nachbesserungskosten nur den am Fahrzeug vorzunehmenden Nachbesserungsaufwand umfassen oder auch die vorangegangene Entwicklung einer neuen Software. Es ist jedenfalls offen, ob die von der W2 AG geplanten Maßnahmen ausreichen, um das Fahrzeug in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Zwar mag es sein, dass durch die geänderte Software oder ähnliche Eingriffe der manipulative Charakter der bisherigen Software beseitigt wird. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass damit andere Nachteile verbunden sind, wie zum Beispiel ständig überhöhte Abgaswerte, Leistungsverlust, Mehrverbrauch oder erhöhter Verschleiß. Daneben kann es sein, dass betroffene Fahrzeuge auch nach der Rückrufaktion in den Augen der Marktteilnehmer einen Makel behalten und damit zum Beispiel beim Verkauf im Wert gemindert sind. Die von der Beklagten angeführten gegenteiligen Presseveröffentlichungen können diese Risiken nicht entfallen lassen. Es erscheint dem Kläger auch nicht zumutbar, die schon zeitlich sowieso weiträumig geplanten Rückrufaktionen abzuwarten und zu sehen, ob er danach über ein ordnungsgemäßes Fahrzeug verfügt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich nicht nur um einen einfachen Herstellungsfehler handelt, sondern um eine bewusst auf Manipulation ausgerichtete und programmierte Software, die Abgaswerte vortäuschen sollte, die tatsächlich nicht zu erreichen waren. Auch von daher erscheint es bedenklich, dem Kläger als Kunden das zeitliche wie technische Risiko der beabsichtigten Nachbesserung aufzubürden.
Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für eventuelle Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegenüber dem Herstellerwerk. Der Vortrag der Beklagten, der Rechtsschutzfall sei schon vor dem Erwerb des Fahrzeuges durch den Kläger eingetreten gewesen und falle deswegen nicht unter die Versicherung, ist nicht nachzuvollziehen.
Die Beklagte ist auch verpflichtet, die Kosten für den Stichentscheid zu tragen. Dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers auf die Einforderung dieser Ansprüche verzichtet hätten, lässt sich nicht feststellen.
Der Feststellungsantrag zu Nr. 3 ist zulässig und begründet. Es ist möglich, dass dem Kläger durch die Deckungsablehnung weitere Nachteile oder Schäden entstanden sind.
AGS 12/2016, S. 595 - 596