Durch das 3. Opferrechtsreformgesetz[1] wurde mit Wirkung zum 1.1.2017 das Instrument des psychosozialen Prozessbegleiters eingeführt, welcher einem Verletzten in Strafsachen auf seinen Antrag hin beizuordnen ist. Mit der gerichtlichen Beiordnung erlangt der psychosoziale Prozessbegleiter einen Vergütungsanspruch gegenüber der Landeskasse. Die Höhe der Vergütung sowie das Vergütungsfestsetzungsverfahren sind in dem Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) geregelt.

[1] Gesetz zur Stärkung der Opferrechte (3. Opferrechtsreformgesetz) v. 21.12.2015 (BGBl I S. 2525).

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