Einführung
Durch das 3. Opferrechtsreformgesetz wurde mit Wirkung zum 1.1.2017 das Instrument des psychosozialen Prozessbegleiters eingeführt, welcher einem Verletzten in Strafsachen auf seinen Antrag hin beizuordnen ist. Mit der gerichtlichen Beiordnung erlangt der psychosoziale Prozessbegleiter einen Vergütungsanspruch gegenüber der Landeskasse. Die Höhe der Vergütung sowie das Vergütungsfestsetzungsverfahren sind in dem Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) geregelt.
I. Beiordnung
1. Aufgaben
Einem Verletzten kann gem. § 406g Abs. 1 S. 1 StPO ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet werden. Diesem ist es gestattet, bei Vernehmungen des Verletzten und während der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Verletzten anwesend zu sein (§ 406g Abs. 1 S. 2 StPO).
Der psychosoziale Prozessbegleiter soll die rechtliche Vertretung des Verletzten, die durch Rechtsanwälte erfolgt, durch eine nicht rechtliche Unterstützung ergänzen. Es ist deshalb zwischen der juristischen und der psychosozialen Begleitung zu unterscheiden, so dass auch § 406g Abs. 1 StPO zwischen strafverfahrensbezogener Beratung und der Begleitung trennt. Der psychosoziale Prozessbegleiter hat sich deshalb jeglicher rechtlicher Beratung des Verletzten zu enthalten und darf auch keinerlei Aufklärung des der Tat zugrunde liegenden Sachverhalts betreiben.
Ein psychosozialer Prozessbegleiter kann auch in Jugendstrafsachen beigeordnet werden (§ 2 Abs. 2 JGG).
Wegen der Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung sowie der Anforderungen an die Qualifikation und die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters verweist § 406g Abs. 2 StPO auf das Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG).
2. Voraussetzung für die Beiordnung
Das Gericht hat dem Verletzten auf seinen Antrag hin einen psychosozialen Prozessbegleiter beizuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 Nrn. 4 und 5 StPO vorliegen (§ 406g Abs. 3 S. 1 StPO). Die Beiordnung kann danach erfolgen, wenn der Verletzte
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durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182, 184i, 184j, 225 StGB verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder |
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durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221, 226, 226a, 232 bis 235, 237, 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255, 316a StGB verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann. |
In den vorgenannten Fällen hat das Gericht einen psychosozialen Prozessbegleiter auf Antrag zwingend beizuordnen. Nach § 406g Abs. 3 S. 2 StPO kann eine Beiordnung auch in den Fällen des § 397a Abs. 1 Nrn. 1–3 StPO erfolgen, allerdings nur, wenn die besondere Schutzbedürftigkeit des Verletzten dies erfordert.
Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verletzten kommt es nicht an.
II. Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters
1. Vergütungsanspruch
Für seine Tätigkeit erhält der beigeordnete psychosoziale Prozessbegleiter eine Vergütung, die sich nach §§ 6 bis 10 PsychPbG bestimmt (§ 5 Abs. 1 PsychPbG). Andere Gebührenregelungen, z.B. das RVG, kommen nicht zur Anwendung. Die Länder können jedoch aufgrund der Länderöffnungsklausel des § 10 PsychPbG abweichende Regelungen treffen.
Die Zahlung einer Vergütung ist nach § 5 Abs. 3 PsychPbG jedoch ausgeschlossen, wenn
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der psychosoziale Prozessbegleiter Angehöriger einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle ist und er die Aufgaben der psychosozialen Prozessbegleitung in Erfüllung seiner Dienstaufgaben wahrnimmt (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 PsychPbG); hierunter fallen z.B. die Fälle, in denen der psychosoziale Prozessbegleiter bei einer staatlichen Zeugenbetreuungsstelle tätig wird, da er in diesen Fällen bereits durch das Land vergütet (besoldet) wird; |
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der psychosoziale Prozessbegleiter Angehöriger oder Mitarbeiter einer nicht öffentlichen Stelle ist, welche die psychosoziale Prozessbegleitung in Erfüllung ihrer Aufgaben wahrnimmt und diese Stelle für die Durchführung der psychosozialen Prozessbegleitung stellenbezogene Förderungen erhält (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 PsychPbG). |
Wird durch das schuldhafte Verhalten des beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiters die Beiordnung eines anderen psychosozialen Prozessbegleiters notwendig, kann die Vergütung, die auch für den anderen psychosozialen Prozessbegleiter entsteht, nicht gefordert werden (§ 8 PsychPbG i.V.m. § 54 RVG).
2. Persönlicher Vergütungsanspruch
Die Vergütung steht dem psychosozialen Prozessbegleiter selbst zu. Wird er jedoch als Angehöriger oder Mitarbeiter einer nicht öffentlichen Stelle tätig, steht die Vergütung der öffentlichen Stelle zu (§ 5 Abs. 2 PsychPbG).
3. Umfang des Vergütungsanspruchs
Der Vergütungsanspruch bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die der psychosoziale Prozessbegleiter beigeordnet ist (§ 8...